…Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) bei liechtensteinischen Arbeitgebern beschäftigt sind, haben bei ihrer Besteuerung in Österreich nach Maßgabe von § 68 Abs. 8 des österreichischen Einkommensteuergesetzes 1988 (öEStG) in bezug auf Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit sowie für…
…Nr. 64/1975 idF BGBl. Nr. 161/1995, BGBl. III Nr. 204/2001 und BGBl. III Nr. 22/2007, ebenfalls der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorbehalten sind (vgl. EAS 1365). 4.2. Besteuerung von Leistungen aus einer deutschen Direktversicherung 4.2.1. Sachverhalt Die am 11…
Beziehen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ein geringes Einkommen und fallen Sie unter die Besteuerungsgrenze, haben Sie Anspruch auf die so genannte Negativsteuer. Diese ist begrenzt mit 10 % der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde im Hinblick auf die angehobenen Mineralölsteuersätze das Pendlerpauschale erhöht…
…Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen udgl.). Liegt die Unternehmenstätigkeit zB im Vermieten eines Mietwohnhauses, dann dient dieses dem Unternehmen und ist - anders als nach § 29 BAO - eine Betriebsstätte iSd KommStG 1993 (vgl. VwGH 28.03.2001, 96/13/0018). Die Einbeziehung von bloß "mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit…
Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln (§ 84 EStG 1988). Für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2014 ist bei Auslandstätigkeit…
… 3.4. Lösung Gemäß § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 sind unter anderem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die Arbeiten überwiegend unter Umständen erbracht…
…auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit anwendbar ist. Damit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit - gegebenenfalls im reduzierten fortgezahlten Ausmaß - weiterhin gemäß § 68 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 steuerfrei…