RIS AI
4 Treffer466 msnur geltende Fassungen
06 5004/2-IV/6/03Körperschaftsteuerprotokoll 2003
geltende FassungErlässe & InformationenErlass06 5004/2-IV/6/0317.07.2003

…der Beteiligungsansatz. Es ist somit ein Veräusserungstatbestand gegeben. § 10 Abs. 2 KStG 1988 ist auf diese Veräußerung nicht anzuwenden, da nach Rz 569 KStR 2001 die Schachtelbefreiung nur bei Veräußerung von mindestens 25% des Nennkapitals angenommen werden kann. 3. § 7 Abs. 3 KStG 1988, § 24…

BMF-010313/0349-IV/6/2016Information zur Arbeitsrichtlinie ZK-2500 Vorübergehende Verwendung Ausstellungswaren
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010313/0349-IV/6/201604.05.2016

Das Thema der vorübergehenden Verwendung vor allem für Ausstellungswaren stellt nach der Regeln des UZK eine große Herausforderung dar. Bis auf weiteres wird im Anwendungsgebiet folgende Vorgangsweise erlaubt: Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung wird dem inländischen Empfänger der Waren im formellen Bewilligungsverfahren erteilt. In dieser…

2025-0.493.581Information zu der am 24. Juni 2025 in Kraft tretenden 1. Änderung der Arbeitsrichtlinie Verpackungsmaterial aus Holz (VB-0303)
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2025-0.493.58124.06.2025

Die Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303) wurde im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 und die daraus resultierende Verordnung (V) 01/2024 des Bundesamtes für Wald aktualisiert. Grundsätzlich muss jegliches Verpackungsholz, gemäß 1.3, mit Ursprung/Herkunft in Drittstaaten die Anforderungen des ISPM 15 erfüllen…

2021-0.837.526Information zu der am 1. Jänner 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutzmittel (VB-0350)
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2021-0.837.52617.12.2021

Gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat die Zollbehörde die Überlassung von Pflanzenschutzmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit…