…hat sich im Laufe der Jahre mit 499 weiteren Personen zur "AB GmbH & atypisch stille Gesellschafter" zusammengeschlossen. In der Feststellungserklärung (§ 43 EStG 1988) werden für alle Gesellschafter Verluste aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Nachdem der Konkurs über das Vermögen der AB GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde…
…2003 - 2008 durchschnittlich ca. 7.000 Euro (Mieteinnahmen ca. 12.000 Euro jährlich). Im Jahr 2009 wird das Gebäude abgerissen und an derselben Stelle ein neues Gebäude (bestehend aus 1 Wohnung und 1 Geschäftslokal) errichtet (Herstellungskosten ca. 840.000 Euro). Die Abbruchkosten und der Restbuchwert…
… 2. Ist die hier vorgenommene vorrangige Verlustzuteilung an die jeweils neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter auch steuerlich anzuerkennen? Lösung Zu 1. und 2.: Tritt eine Person während eines Jahres in eine Gesellschaft ein und erlangt dadurch Mitunternehmerstellung, so können ihr erst die ab diesem Zeitpunkt…
…werden? Lösung: Die Gewährung eines Gesellschafterzuschusses ist entsprechend steuerlich als Einlage zu erfassen, die Frage der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung ist gesondert zu beurteilen. Wofür der Zuschuss bei der empfangenden Gesellschaft verwendet wird, ist unbeachtlich. Es ist durchaus üblich, bei Verkauf von Gesellschaftsanteilen zivilrechtlich zu vereinbaren…
…Angaben über das eingebrachte bzw. übertragene Vermögen und dessen Wert fehlen naturgemäß. Eine Vorsorge gegen die Verschiebung stiller Reserven wurde in Fall b) nicht getroffen. 5.3. Fragestellung 1. Können die beiden oben dargestellten Vermögensübertragungen nach der jeweils gewählten rechtsgeschäftlichen Gestaltung beurteilt werden oder müssen…
…Krejci, Gesellschaftsrecht, S. 319). Hinsichtlich der Höhe der Beteiligung wird von der gesellschaftsrechtlichen Lehre vertreten, dass die Gesellschafter vereinbaren können, einen bestimmten Betrag für die zugesagten Dienstleistungen eines Gesellschafters als Kapitalanteil anzuerkennen (vgl. Krejci in Krejci, Reform-Kommentar UGB - ABGB, Rz 27 zu § 109 UGB…