…österreichischen Finanzämtern gestellte Zusatzfragen hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Zulagen und Zuschläge dem liechtensteinischen Arbeitgeber zur unterschriftlichen Bestätigung vorzulegen und diese Auskünfte ebenfalls für die Steuerveranlagung in Österreich zu verwenden. Artikel 4 Verbleiben nach Ausschöpfung der in Artikel 2 und 3 genannten Möglichkeiten der…
…Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 6 DBA-Deutschland (2000) von seinem deutschen Arbeitgeber unter dem Titel "Kurzarbeitergeld", welches dem Arbeitgeber von der deutschen Agentur für Arbeit erstattet wird, zufließen, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands im Sinne von Art. 18 Abs…
…1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens von der Einkommensteuer befreit. Derartige Bezüge müssen jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…sie gemäß § 299 BAO aufzuheben. In jenen Fällen, in denen die Jahresfrist gemäß § 302 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen ist, müsste der abkommensgemäße Rechtszustand auf Antrag in einem Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) hergestellt werden. Bundesministerium für Finanzen, 21. Februar 2011
…mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern "rückverrechenbar" sind. Dh., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden. Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der…
…Verständigungsverfahrens wurde Einigung erzielt, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens richtet. 19. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: