08 6005/1-IV/8/04Steuerbefreiungen gem. Grundsteuergesetz 1955; a) Öffentliches Wassergut b) Privatstraßen und Privatwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen
geltende FassungErlässe & InformationenErlass08 6005/1-IV/8/0429.01.2004 …Wasserläufe, Häfen und Schienenwege,
einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen,
Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden
Geländestreifen von der Grundsteuer befreit.
Da diese Befreiungsbestimmung unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen anzuwenden ist, sind somit auch die in Privatbesitz
befindlichen Straßen, Wege und Plätze usw., soweit…