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08 6005/1-IV/8/04
Steuerbefreiungen gem. Grundsteuergesetz 1955; a) Öffentliches Wassergut b) Privatstraßen und Privatwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen
geltende FassungErlass08 6005/1-IV/8/04vom 29.01.2004
Wortlaut laut Findok
Aus gegebenem Anlass wird zur Rechtslage
hinsichtlich der Grundsteuerbefreiung für das öffentliche Wassergut
sowie für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen
und Privatwege Folgendes mitgeteilt:
ad a) Öffentliches
Wassergut
Öffentliches Wassergut ist nur in bestimmten
Fällen von der Grundsteuer sowie von der Abgabe und den Beiträgen von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben befreit.
§ 8 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG), BGBl.
Nr. 149/1955 in der derzeit geltenden Fassung zufolge ist land- und
forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz auch dann steuerpflichtig, wenn er
einem der in § 2 leg.cit. bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.
Eine Grundsteuerbefreiung kommt nur dann in Frage, wenn ein
Anwendungsfall des § 8 Abs. 2 Z 1 GrStG (land- und
forstwirtschaftlicher Grundbesitz, der Lehr- und Versuchszwecken dient, mit
nicht mehr als 10 ha) oder gemäß
§ 8 Abs. 2 Z 2 leg.cit. eine
Befreiung im Sinne des § 2 Z 9 leg.cit. vorliegt.
Nach § 2 Z 9 lit. c. GrStG ist für die
fließenden Gewässer (Ströme und Flüsse einschließlich
der Altwasser sowie Bäche), für die deren Abfluss regelnden
Sammelbecken und für die im Eigentum des Bundes, eines Landes, einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehenden Seen und Teiche keine
Grundsteuer zu entrichten.
Von der Grundsteuer befreit sind gemäß
§ 2
Z 9 lit d GrStG auch Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne des
Wasserrechtsgesetzes (wie z.B. Dämme oder Deiche).
Die Befreiungsbestimmungen werden durch § 4 Abs. 1
GrStG dahingehend eingeschränkt, dass die Befreiung nur dann eintreten
kann, wenn der Steuergegenstand für die im § 2 bzw. § 3
bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird.
Auch wenn die betroffenen land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücke des öffentlichen Wassergutes im
Hochwasserabflussgebiet liegen, sind sie nicht von der Grundsteuer befreit.
Ebenso sind Waldflächen keine Schutzwasserbauten und daher nicht zu
befreien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur
klargestellt, dass es für die Beurteilung, ob Grundbesitz als ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist oder nicht, auf den objektiven
Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ankommt.
Geringe Betriebsgröße, extensive Nutzung, jahrelange Ertragslosigkeit
und mangelnde Gewinnabsicht hat der Gerichtshof demgegenüber als nicht
entscheidend angesehen. So sei die bloße Holzzucht und Holzgewinnung
selbst bei geringen Erträgen als forstwirtschaftlicher Hauptzweck
anzusehen.
Der Begriff "öffentliches Wassergut" ist nicht
Anknüpfungsmerkmal im § 2 Z 9 lit c GrStG (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom
20.6.1988, 86/15/0122, 87/15/0251).
Es wären daher diesbezügliche Anträge des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bzw. der Vertretungsbefugten auf generelle Grundsteuerbefreiung
von land- und forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz des öffentlichen
Wassergutes abzuweisen (bzw. in bestimmten Fällen zurückzuweisen).
Änderungen der rechtskräftigen Einheitswerte
wären im Wege von Wertfortschreibungen
(§ 21 BewG 1955) z.B. im Zusammenhang mit
Flächenkorrekturen - geänderte Flächenausmaße hinsichtlich
Gewässer und land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen -
möglich. Es bestehen keine Bedenken, insbesondere die im Auszug aus dem
Grundstücksverzeichnis unter der Benützungsart "Gewässer"
ausgewiesenen Grundflächen von der Grundsteuer zu befreien.
Sollte der Katasterstand die tatsächlichen
Nutzungsverhältnisse nicht aktuell wiedergeben, könnte dies mittels
Wertfortschreibungsantrag seitens des Grundstückseigentümers (bzw. des
Vertretungsbefugten) in geeigneter Form nachgewiesen werden.
Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken des öffentlichen Wassergutes, die bisher steuerlich nicht
erfasst sind, wären Nachfeststellungen vorzunehmen. Es ist jedoch vor
Bescheiderlassung dem Bescheidadressaten jedenfalls eine Erklärung Luf 15
mit aktuellem GDB-Ausdruck der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit
zuzusenden, damit den Steuerpflichtigen die Gelegenheit gegeben wird, die
tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zu erklären.
Uferböschungen oder Dämme, die in der Grundstücksdatenbank unter
der Benützungsart Wald oder LN ausgewiesen sind, wären von der
Bewertung auszunehmen.
ad b) Privatstraßen
und Privatwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen
Gemäß
§ 2 Z 9 lit. a GrStG sind die dem
öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze,
Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege,
einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen,
Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden
Geländestreifen von der Grundsteuer befreit.
Da diese Befreiungsbestimmung unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen anzuwenden ist, sind somit auch die in Privatbesitz
befindlichen Straßen, Wege und Plätze usw., soweit sie
uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr dienen, zu befreien.
Im Hinblick auf eine verwaltungsökonomische
Vollziehung bestehen keine Bedenken, derartige Flächen in der Regel bei
Grundvermögen bei der Ermittlung des Einheitswertes mit einem Bodenwert von
Null anzusetzen bzw. bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen diese
Flächen wie unproduktive Flächen zu behandeln.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende
Rechte und/oder Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet
werden.
29.
Jänner 2004 Für den
Bundesminister: Dr. Kuttin
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 9 lit. a Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 2 Z 9 lit. c Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 2 Z 9 lit. d Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 4 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 8 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 8 Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 08 6005/1-IV/8/04
- Stammnummer
- 8083
- Gültig
- 29.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF