…für sonstige Bezüge, wenn diese das Kontrollsechstel übersteigen, gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr einer der folgenden Fälle vorliegt: a) Elternkarenz, b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG, d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d…
…von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit nicht als Tage der Nichtrückkehr. 9. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit, des Urlaubs, der Elternkarenz bzw. Elternzeit und dergleichen ab, ist es unerheblich…
…Frage, ob ein Arbeitstag vorliegt, unbeachtlich. 13.Nicht als Arbeitstage gelten daher Tage, an denen ganztägig nicht gearbeitet wird. Dies gilt insbesondere im Fall von Krankheits- und Urlaubstagen, Tagen der Elternkarenz bzw. der Elternzeit, Tagen der Pflegefreistellung bzw. Pflegekarenz, Tagen der Inanspruchnahme von Zeitausgleich (sog…