Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…3. Lösung § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO ordnet an, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist. Dies gilt gleichermaßen für die Verbuchung von Zahlungen und (sonstigen) Gutschriften im Rahmen der Gebarungsverrechnung nach den §…
…at) zu veröffentlichen. Die ab 1.1.2014 geltenden Geschäftsverteilungen der Spruchsenate und deren Zusammensetzung sind unter der folgenden Internetadresse öffentlich zugänglich: https://www.bmf.gv.at/ministerium/aufgaben-organisation/spruchsenate.html Nur die auf der Internetseite des BMF erfolgte Veröffentlichung ist verbindlich. Die Geschäftsverteilung…
… 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich lit. a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind oder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis…
Im Zuge der Verarbeitung von Sachentscheidsänderungen mit vorangegangener Bescheidaufhebung wird nur mehr ein Dokument erstellt. Dieses zusammengefasste Dokument enthält eine digitale Signatur und somit ist die Zustellreihenfolge technisch sichergestellt. Die Zustellung über FinanzOnline (FON) erfolgt mittels eines Dokuments, welches die Bescheidaufhebung und die neue Sachentscheidung…
…von vertretungsbefugten Personen nach dem KontRegG greift auch dann, wenn nach § 40a BWG vereinfachte Sorgfaltspflichten durch die Kreditinstitute angewendet werden können. Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditinstituten (§ 40a Abs. 1 Z 1 BWG), die eine Vielzahl von vertretungsbefugte Personen enthalten, von denen nur der jeweilige Name bekannt…
Bundesministerium für Finanzen, 30. September 2026
…jedoch ein Antrag nach § 212a BAO gestellt wird, da es sich um einen mittelbar von der Berufung gegen den Sachbescheid abhängenden Bescheid handelt? 26.4. Lösung Gemäß § 3 Abs. 2 lit. b BAO gehören Anspruchszinsen zu den Nebenansprüchen. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge…
…Bezug auf die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes eröffnet: Nach übereinstimmender Ansicht der österreichischen und deutschen Finanzverwaltung schließen die Bestimmungen des Abschnitts III B lit. b des oben zitierten österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages ("Rechtshilfe bei der Vollstreckung") grundsätzlich auch Maßnahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein…
…und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären, nach eigener Anschauung zu beurteilen…
Art. 19 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Liechtenstein, BGBl. Nr. 24/1971, ist - unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Einzelnen - auf alle Dienstnehmer eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften anzuwenden, sofern der Vertragsstaat oder die Gebietskörperschaft öffentliche Funktionen ausüben. Die Besteuerung der Bezüge von Bediensteten…
…1 Abs. 3 GrEStG 1987 nicht verwirklicht. Auf Grund dessen ist weiter davon auszugehen, dass Treuhandgestaltungen iZm § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 grundsätzlich keine Steuerpflicht nach dieser Bestimmung begründen. Die bloße Treuhandschaft, die auch zivilrechtlich zulässig ist, kann keinen Missbrauch iSd § 22 BAO darstellen. Der…
…bei vier Beteiligten anwenden? Nach Ruppe, UStG 1994, Tz 3 zu Art. 25 BMR, liegt ein Dreiecksgeschäft u.a. nicht vor, wenn mehr als drei Unternehmer beteiligt sind. Dieser Rechtsansicht wird gefolgt. 12. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner Für die Richtigkeit der Ausfertigung: