…welche nicht dem EWR angehört. Im Verhältnis zur Schweiz ist Art. 9 des Änderungsprotokolls zum Zinsenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft maßgeblich. Diese Bestimmung sieht vor, dass unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in…
…des Ortes der Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig sind, sind im Regelfall auch "ansässig" im Sinne eines Abkommens. Die DBA-rechtliche Ansässigkeit kann indes nicht in allen Fällen mit der unbeschränkten Steuerpflicht des österreichischen EStG 1988 oder KStG 1988 gleichgestellt werden. Denn bei Doppelansässigkeit besteht zwar nach…
Auf Grund verschiedener Änderungen (zB e-Zoll) und der zahlreichen neuen Abkommen der EU - die immer mehr vom "EU-Standardprotokoll" abweichen - wurde das System der UP-Arbeitsrichtlinien überarbeitet, völlig neu gestaltet und an die neuesten Entwicklungen angepasst. Gleichzeitig wurde auch das Nummerierungssystem an die globalen…
…dass auf österreichischer Seite zu Unrecht ein Verlust des Besteuerungsrechts angenommen worden ist (zB weil eine "Remittance-Klausel" des Abkommens wirksam geworden ist oder weil die Einstufung als "ordinarily resident" oder "resident but not ordinarily resident" nicht richtig interpretiert wurde oder weil schlicht nach dem…
…Charakter einer Unterhaltungsdarbietung angesehen werden können. Daraus folgt, dass abkommensrechtlich in diesen Fällen idR eine Einschränkung des innerstaatlichen Besteuerungsanspruchs durch DBA-Bestimmungen iSd Art. 15 Abs 2 OECD-MA ("183-Tage-Klausel") eintreten wird. d) Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 17 OECD-MA Zu beachten…
…Staat, aus dem das Zertifikat stammt, eine in der Europäischen Union anerkannte Vertrauensliste führt (das sind derzeit die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) und die Vertrauensliste technisch verarbeitet werden kann. Dies ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn…
…In Österreich ansässige Abgabepflichtige, die als Grenzgänger im Sinne von Artikel 15 Abs. 4 des österreichisch-liechtensteinischen Abkommens vom 5. November 1969 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) bei liechtensteinischen Arbeitgebern beschäftigt sind, haben bei ihrer…
…werden. Die Ursprungsregeln sind im Protokoll Nr. 2 zum Abkommen enthalten. Wichtige Änderungen zu den bisherigen autonomen Maßnahmen sind die: Ausweitung der Kumulierung auf die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder und Gebiete (westliche Balkanländer) sowie auf die Türkei. Hinsichtlich Türkei wird die Kumulierung nur…
Mit Deutschland wurden im Rahmen von Konsultationsgesprächen Fragen zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens behandelt. Diese Konsultationsvereinbarung ersetzt die Verständigungs- / Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom 23. Juni 1999 (1), vom 3. März 2000 (2) und vom 21./27. März 2006 (3…
…Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) im Sinn eines "wirtschaftlichen Arbeitgebers" zu verstehen ist. Im Fall einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitskräftegestellung) kommt daher die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zu. Dies hat zur Folge, dass die 183-Tage-Klausel nicht mehr wirksam werden kann, weil…
…in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) und ein Interimsabkommen (IA) unterzeichnet. Interimsabkommen deshalb um bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens dessen Handelsteil vorzeitig in Kraft setzen zu können. In Artikel 60 des IA wurde zusätzlich eine Bestimmung aufgenommen um das IA zumindest ab 1.1…
Aufgrund einer österreichisch-deutschen Verständigung wird mitgeteilt, dass der territoriale Anwendungsbereich der österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögensbesteuerung (BGBl. Nr. 221/1955, AÖF Nr. 280/1955) und auf dem Gebiete der Erbschaftsbesteuerung (BGBl. Nr. 220/1955, AÖF Nr. 281/1955) sowie…
3. Zur Frage der Überwachung: In der Regel sind die substanziell an inländischen Kapitalgesellschaften Beteiligten in der Kapitalgesellschaft bekannt (jedenfalls bei GmbHs, aber vermutlich auch bei AGs). Ein Gesellschafterwechsel sollte daher im Zuge eines BP-Verfahrens aufdeckbar sein (zumindest war das in den bisher aufgedeckten…
…Artikel 18 Abs. 1 zwar eine besondere Zuteilungsregel für Rentenzahlungen, doch wird in dieser ebenfalls das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, sodass durch das neue Abkommen insoweit keine Änderung der Rechtslage zu erwarten ist. (EAS 1517). Eine andere Rechtslage besteht hingegen, wenn keine Rentenzahlungen, sondern eine…
Mit Wirkung vom 22. Oktober 2025 hat die Übergangsphase zur parallelen Nutzung von "e-Zoll ECS2" und das Automated Export System (AES) geendet. Seit 23. Oktober 2025 ist in der Ausfuhr ausschließlich das neue Ausfuhrverfahren AES anzuwenden. Mit Inkrafttreten des Automatischen Export Systems (AES) werden…
…den russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abgeschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wurde durch den Beschluss (EU) 2024/1016 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine…
…sie gemäß § 299 BAO aufzuheben. In jenen Fällen, in denen die Jahresfrist gemäß § 302 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen ist, müsste der abkommensgemäße Rechtszustand auf Antrag in einem Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) hergestellt werden. Bundesministerium für Finanzen, 21. Februar 2011
Mit Wirkung vom 22. Oktober 2025 hat die Übergangsphase zur parallelen Nutzung von "e-Zoll ECS2" und das Automated Export System (AES) geendet. Seit 23. Oktober 2025 ist in der Ausfuhr ausschließlich das neue Ausfuhrverfahren AES anzuwenden. Mit Inkrafttreten des Automatischen Export Systems (AES) werden…
Mit Wirkung vom 22. Oktober 2025 hat die Übergangsphase zur parallelen Nutzung von "e-Zoll ECS2" und das Automated Export System (AES) geendet. Seit 23. Oktober 2025 ist in der Ausfuhr ausschließlich das neue Ausfuhrverfahren AES anzuwenden. Mit Inkrafttreten des Automatischen Export Systems (AES) werden…
Mit Wirkung vom 22. Oktober 2025 hat die Übergangsphase zur parallelen Nutzung von "e-Zoll ECS2" und das Automated Export System (AES) geendet. Seit 23. Oktober 2025 ist in der Ausfuhr ausschließlich das neue Ausfuhrverfahren AES anzuwenden. Mit Inkrafttreten des Automatischen Export Systems (AES) werden…