…klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Die strengen Maßstäbe für die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sind insbesondere auch für Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem Ein-Mann-Gesellschafter von Bedeutung (VwGH…
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach zur Frage der gesellschaftsteuerrechtlichen Behandlung der Hingabe von Darlehen Stellung genommen. Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise gibt das Bundesministerium für Finanzen nachstehend zusammenfassend seine Rechtsansicht über die gesellschaftsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen an Kapitalgesellschaften bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen…
…2.400 €, der der Tochter jährlich zugeht, liegt weit unter den 50.000 €, die §121a Abs. 2 lit. a BAO für eine Anzeigepflicht vorsieht. Angehörige (im Sinn des § 25 BAO) sind Ehegatten (bleiben Angehörige, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, zB nach…
… Fallen darunter zB auch Ehepartner des Stiefkindes? Lösung: Der Umfang des "Familienverbandes" lässt sich auf Grund des Gesetzestextes und unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur wie folgt darstellen: [Grafik] Bei den Lebensgefährten ist zu beachten, dass deren auf- und absteigende Linien nicht zum begünstigten Familienverband zählen…
…geführt werden. Maßnahmen gegen die Gesellschafter erfordern ein konkretes Leistungsgebot an ebendiese Gesellschafter. Unter dem Begriff "Leistungsgebot" versteht man die Aufforderung mittels Bescheid zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Dieses Leistungsgebot hat gegebenenfalls durch Zustellung eines Bescheides, der an den (die) Gesellschafter gerichtet ist, zu erfolgen…
…3,6 Mio. mit 25% KESt zu versteuern sein. 6.3. Fragestellung Welche steuerlichen Konsequenzen sind aus diesem Sachverhalt zu ziehen, der in dieser Form wohl nur unter nahen Angehörigen denkbar ist? 6.4. Lösung Da A und B ihr Bezugsrecht nicht ausüben, nimmt nur…
…nicht in jenem Ausmaß, in dem sie aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Abkommens das Nachlassvermögen aufteilen. 3.3 Die Berechnung (Tz 3.5.1, 3.5.2) ist unter Zugrundelegung der steuerlichen Werte der Vermögensgegenstände vorzunehmen. Es bestehen aber keine Bedenken, etwaige im Verlassenschaftsverfahren ermittelte…