1. Bewertung 1.1 § 13 BewG 1955 - Wiener Verfahren 1996, Heranziehung eines Ertragswertgutachtens zur Berechnung des Ertragswertes Sachverhalt: Die Berechnung des gemeinen Wertes gemäß Wiener Verfahren 1996 erfolgt grundsätzlich nach der Formel: Vermögenswert plus Ertragswert dividiert durch zwei. Der Ertragswert wird aufgrund der Ergebnisse der…
…Antrag auf Schenkungssteuerrückerstattung gemäß § 33 ErbStG 1955 wurde abgewiesen. Frage: Unterliegt die Rückübertragung von B an A der Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer? Lösung: Die Rückübertragung erfolgt ohne Bereichungsabsicht, weshalb keine Schenkungssteuer zu erheben ist. Der Vorgang unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Jedoch wird unter den Voraussetzungen…
…Erbe und deshalb Empfänger des Geldes, läge demzufolge keine Anzeigepflicht nach § 121a BAO vor. Wird das Geld nicht an einen Erben übertragen, müsste geprüft werden, ob Bereicherungsabsicht vorliegt oder nicht. Falls ja, würde von einer Schenkungsmeldepflicht gemäß § 121a BAO auszugehen sein, im zweiten Fall - zB…
…objektiven Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter, ohne dass deshalb notwendiger Weise eine subjektive Bereicherungsabsicht vorliegt. Kommt es im Rahmen einer Umgründung zu einer Äquivalenzverletzung, ohne dass eine subjektive Bereicherungsabsicht in Hinblick auf den Betrieb vorliegt, ist diese Äquivalenzverletzung letztlich nur Ergebnis einer marktkonformen Preisfindung und stellt…
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die mit Schreiben vom 11. April 2013, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0029-VI/2/2013, herausgegebenen Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden (siehe Info des BMF vom 8. Juli 2013, GZ. BMF-010220…