… in der Erwägung, dass Österreich und Hongkong entschlossen sind, sich um eine einvernehmliche Lösung von Fällen doppelter Besteuerung nach Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens sowie § 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu bemühen, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, diese Vereinbarung über den gegenseitigen…
…bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen…
…die dem Abkommen nicht entspricht, und unterbreitet sie ihren Fall der im Abkommen genannten zuständigen Behörde, so anerkennen die zuständigen Behörden ihre Verpflichtung, sich zu bemühen, den Fall gemäß Artikel 24 des Abkommens zu regeln. 2. Treten bei der Durchführung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf…
…nicht mehr möglich erweist, kann die Berücksichtigung nach Maßgabe des österreichischen Rechts in Österreich im Wege des Verlustvortrages erfolgen." Hat es der Steuerpflichtige daher aus eigenem Verschulden unterlassen, sich um die Verlustverwertung in Deutschland zu bemühen, so bestünde zunächst keine Veranlassung, die Verwertung des Verlustes…