Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach Artikel 25 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002) wurde mit der deutschen Finanzverwaltung nachstehendes Einverständnis betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz getroffen. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts…
…99.594,61 | 18,560 989 | 84 | 0,016 633 | 86.090,02 | 8,932 604 | 24 | 0,000 227 | 99.571,98 | 18,531 054 | 85 | 0,019 620 | 84.658,10…
Mit Deutschland wurden im Rahmen von Konsultationsgesprächen Fragen zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens behandelt. Diese Konsultationsvereinbarung ersetzt die Verständigungs- / Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom 23. Juni 1999 (1), vom 3. März 2000 (2) und vom 21./27. März 2006 (3…
…für die Abgeltung des Konkurrenzverbotes (Karenzentschädigung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses stellen keine Ruhe- und Versorgungsbezüge dar; derartige Zahlungen werden für das Unterlassen einer aktiven Leistung gewährt und sind daher einem Aktivbezug iSd § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 gleichzuhalten (vgl. BFG 24.08.2017…
Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ( DBA-Deutschland , BGBl. III Nr. 182/2002 ) wurde mit der deutschen Finanzverwaltung nachstehendes Einverständnis betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) getroffen. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen…
…64/1975, AÖF Nr. 72/1975, wird nach Herstellung des Einvernehmens mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet: Gemäß Art. 19 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Steuervertragsrechtes (vgl. Art. 19 des OECD-Musterabkommens 1977) das Besteuerungsrecht an Einkünften aus öffentlichen…
…blieb weiterhin aufrecht, der Abgabepflichtige erzielte daraus in der Folge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einer Höhe von jährlich 1.500,00 €. Nach Rz 5710 EStR 2000 führt bereits die geringste begünstigungsschädliche Verwendung des Gebäudes zur Nichtanwendbarkeit des § 24 Abs. 6 EStG 1988…