…auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt, dass in einem solchen Fall die Betriebstätten der KG anteilig Betriebstätten der Gesellschafter darstellen. Steuerausländer, die gewerbliche Einkünfte…
… Wird eine deutsche KG, an der deutsche Anleger beteiligt sind und die als Kommanditist einer operativ tätigen österreichischen GmbH & Co KG auftritt, liquidiert, so dass hierdurch die deutschen Anleger unmittelbar zu Kommanditisten der österreichischen GmbH & Co KG werden, so stellt dies aus der Sicht der…
…als die Vergütungen auf deutscher Seite korrespondierend als Betriebseinnahmen der deutschen Betriebstätten der GMBH erfasst und ebenfalls nicht als Sondervergütung und damit als Gewinnteil der österreichischen Betriebstätten der KG gewertet werden. Bei Vorliegen eines deutschen Besteuerungsnachweises kann daher Steuerfreistellung von der österreichischen Besteuerung (Steuerabzug nach …
…Z 27a lit. b des Schlussprotokolls zu Art. 15 DBA-Deutschland beseitigt: Deutschland erlangt auch dann das Besteuerungsrecht, wenn Deutschland die GMBH-Beteiligung dem österreichischen KG-Betriebsvermögen der Kommanditisten zurechnen sollte. 2. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…wird davon ausgegangen werden können, dass die Vermögenswerte der inländischen KG dem deutschen Gesellschafter zu 36,8% (40% von 92%) zuzurechnen sind. Das österreichische Besteuerungsrecht an dem Veräußerungsgewinn ist auch im Geltungsbereich des ab 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland 2000 abkommensrechtlich sichergestellt. Dem Umstand, dass…
…auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt, dass in einem solchen Fall die Betriebstätten der KG anteilig Betriebstätten der Gesellschafter darstellen. Steuerausländer, die gewerbliche Einkünfte…
Sind an einer österreichischen Immobilienholding-KG (vermögensverwaltende GmbH&CoKG) deutsche Anleger im Rahmen ihrer gewerblichen Betriebe beteiligt (mögen dies Kapitalgesellschaften, betrieblich tätige Personengesellschaften oder betriebsführende Einzelpersonen sein), so unterliegen diese Anleger nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb der inländischen…
…auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt, dass in einem solchen Fall die Betriebstätten der KG anteilig Betriebstätten der Gesellschafter darstellen. Steuerausländer, die gewerbliche Einkünfte…
…mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt, dass in einem solchen Fall die Betriebstätten der KG anteilig Betriebstätten der Gesellschafter darstellen. Steuerausländer…
…Unterliegen diese Kapitalerträge aber keinem Steuerabzug mehr, dann kommt ihnen gemäß § 97 Abs. 1 EStG auch keine Endbesteuerungswirkung zu. Daher ist es nicht zulässig, die im Gewinnanteil der deutschen KG enthaltenen österreichischen Kapitalerträge von der Erfassung zum Progressionsvorbehalt auszunehmen. Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006
Wird in Österreich eine GesmbH & Co KG mit deutschen Kommanditisten gegründet, deren Betriebsgegenstand der Handel mit den Erzeugnissen des deutschen Schwesterunternehmens sowie die Beteiligung an österreichischen Unternehmen ist, so ist die Frage, in welchem Umfang dieses österreichische Unternehmen mit (endbesteuerten) Finanzmitteln ausgestattet werden soll…
Wird eine inländische KG, an der ausschließlich in Deutschland ansässige Gesellschafter beteiligt sind, in eine österreichische GesmbH umgegründet, dann erfasst der in § 16 Abs. 2 UmgrStG vorgesehene Aufwertungszwang auch die Anteile jener Gesellschafter, die an der GesmbH nur unwesentlich beteiligt sind. Denn im Fall…
Wurde von in Deutschland ansässigen (und in Österreich nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden) Personen in Österreich eine vermögensverwaltende KEG gegründet, die ausschließlich eine inländische Eigentumswohnung ertragbringend verwaltet, und geht ein KEG-Anteil im Erbweg auf einen anderen beschränkt Steuerpflichtigen über, dann unterliegt dieser Vermögensübergang der…
…ist daher steuerlich unerheblich. Gewinnanteile, die den Inlandsbetriebstätten einer österreichischen KG zuzurechnen sind, unterliegen der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Eine Steuerfreistellung in Österreich käme nur insoweit in Betracht, als die österreichische KG in einem DBA-Partnerstaat (Ungarn, Slowakei) eine Betriebstätte unterhält. Die 183-Tage-Klausel…
…Österreich ansässige Gesellschafter einer deutschen GmbH & CoKG seine Beteiligung sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH und wird der Anteil an der Komplementär-GmbH auf deutscher Seite dem notwendigen Betriebsvermögen der deutschen KG zugerechnet und folglich der Veräußerungsgewinn der deutschen Besteuerung unterzogen…
…inländischen GmbH (mit ausschließlich im Inland gelegenen Betriebstätten) als unechter stiller Gesellschafter, dann wird aus dem Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts zwischen der GmbH einerseits und der deutschen KG andererseits eine Mitunternehmerschaft begründet; da die von den beiden Mitunternehmern erzielten Gewinne in inländischen Betriebstätten erwirtschaftet…
…Österreich erbracht worden sind. Auf dieser Grundlage wird der der Ö-GmbH zuzurechnende Gewinn zwischen Deutschland und Österreich aufzuteilen sein; der deutsche Besteuerungsanspruch kann daher nicht hinsichtlich jener Aktivitäten der subauftragnehmenden Ö-KG gekürzt werden, die von dieser auf deutschem Staatsgebiet erbracht worden sind. 25…
…solche außerbetrieblicher Art dar; sie werden daher - aus der Sicht des österreichischen Rechts - nicht über eine deutsche Betriebstätte bezogen. Denn das Büro, in dem die deutsche GMBH&CO KG ihre vermögensverwaltende Geschäftstätigkeit entfaltet, stellt keine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar, da nach dieser…
Veräußert ein österreichischer Kommanditist seinen Anteil an einer deutschen vermögensverwaltenden KG gegen Übernahme einer privaten Verbindlichkeit und gegen eine Leibrente (Kaufpreisrente), dann wird hierbei nach österreichischem Recht nicht deutsches Betriebsvermögen, sondern deutsches Privatvermögen (nämlich das von der deutschen Gesellschaft verwaltete Immobilien- und Kapitalvermögen) veräußert. Sind…
…D auf 15% herabgesetzten Kapitalertragsteuer belastet werden. Nur dann, wenn die österreichischen GmbH-Gesellschafterinnen der österreichischen KG durchgerechnet Schachtelbeteiligungen hielten, wäre im Hinblick auf die Mutter-Tochter-Richtlinie auf deutscher Seite völlige Steuerbefreiung zu gewähren (siehe EAS 2630). Denn dies wird auch auf österreichischer Seite…