RIS AI
4 Treffer1076 msnur geltende Fassungen
EAS 1493Verjährung eines KESt-Rückerstattungsanspruches
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 507/1-IV/4/9912.07.1999

…Die österreichische Kapitalertragsteuer ist in Nichtbeachtung des Revisionsprotokolls zum DBA-Ö/Deutschland (BGBl. Nr. 361/1994) entrichtet worden, derzufolge mit Wirkung ab 1992 eine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 15% eingetreten ist. Das Recht, diese zu Unrecht mit 25% entrichtete Kapitalertragsteuer nach der geltenden Abkommensrechtslage zurückzufordern…

EAS 1467Rückerstattungsfristen im Verhältnis zur Schweiz
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 572/1-IV/4/9931.05.1999

Gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsvereinbarung zum DBA-Ö/Schweiz sind Anträge auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bei dem zuständigen österreichischen Finanzamt einzureichen. Werden Rückerstattungsanträge einer österreichischen Organisation, die am 29. Dezember 1998…

EAS 1174Österreichische Gegenberichtigungen nach Ablauf der Verjährungsfrist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 132/6-IV/4/9701.12.1997

…die an österreichischen Kommanditgesellschaften beteiligt ist, auf deutscher Seite Gewinnberichtigungen vorgenommen, die auf österreichischer Seite zu Gegenberichtigungen Anlass geben, dann kann eine solche Berichtigung im Wege einer Aufhebung der inländischen einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung auf der Grundlage von § 299 Abs. 4 BAO und gegebenenfalls im…

EAS 256Frist für schweizerische Rückerstattungsanträge
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 1999/11/1-IV/4/9309.04.1993

…innerhalb von drei Jahren gestellt werden müssen. Durch die mittlerweile vorgenommene Verlängerung der Rückerstattungsfrist des § 240 BAO von drei auf fünf Jahre hat Österreich innerstaatlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, die Abkommensverpflichtung zur Steuerentlastung innerhalb dieses erweiterten Zeitraumes zu erfüllen. Das BM für Finanzen hält daher nach…