Im Rahmen des EAS-Verfahrens kann nicht in die freie Beweiswürdigung der nachgeordneten Abgabenbehörden eingegriffen werden. Daher kann auch keine Beurteilung dahingehend abgegeben werden, ob die Bündelung von Anteilen österreichischer Kleinaktionäre an einer deutschen Aktiengesellschaft in den Händen einer liechtensteinischen Stiftung dazu führt, dass die…
…Aufgabe des österreichischen Vereins, die hierfür erforderliche und von deutscher Seite abverlangte Ansässigkeitsbescheinigung zu beschaffen. Der Umstand, dass dem österreichischen Verein Gemeinnützigkeitsstatus zukommt, steht der Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung nicht entgegen (Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4-7). Auch der Umstand, dass der Verein in…