Entsendet eine deutsche Bildungsakademie, die in der Rechtsform eines Vereines geführt wird und in Österreich über keine Betriebstätte verfügt, Dienstnehmer und freiberufliche Mitarbeiter als Vortragende zu österreichischen Seminarveranstaltungen, so unterliegen die hiefür vereinbarungsgemäß von dem österreichischen Seminarveranstalter an die Akademie zu leistenden Vergütungen gemäß § 99…
…inländische ständige Einrichtung dar, die jedenfalls inländische Steuerpflicht auslöst. Veranstaltet die Erwerbs-KG auch in Deutschland Seminare - ohne dort über ständige Einrichtungen zu verfügen - werden die hiebei erzielten Gewinne genauso der österreichischen "ständigen Einrichtung" zuzurechnen und in Österreich zu versteuern sein, wie dies etwa der…
…die Betreuung von Workshops durch Lehrpersonen und das vornehmlich mündlich betriebene Managementtraining. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern. Durch das Netz der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen wird…