…auch Deutschland nach Nummer 4 des AO-Anwendungserlasses zu § 122 AO den direkten Schriftverkehr mit österreichischen Steuerpflichtigen zulässt, werden daher diesbezügliche Ersuchen deutscher Steuerpflichtiger an österreichische Abgabenbehörden ebenfalls positiv zu beurteilen sein. 16. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Gemäß der derzeitigen Fassung des § 299 Abs. 4 BAO können Bescheide von der Oberbehörde innerhalb der 5jährigen Verjährungsfrist aufgehoben werden, wenn sie mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch stehen. "Zwischenstaatliche Vereinbarungen" sind nach Auffassung des BM für Finanzen in diesem Zusammenhang alle Formen völkerrechtlicher Verträge…