… 138 BAO in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet; sie müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Abgabenerklärungen erläutern, ergänzen und erforderlichenfalls beweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Abgabepflichtigen in dieser Hinsicht bei Bestand von…
…wenn die gemäß § 102 EStG 1988 zur Einkommensteuer zu veranlagenden Einkünfte mehr als 2.000 Euro betragen. Das Gesetz sieht keine Ausnahme von dieser Erklärungsverpflichtung vor, wenn die nach § 102 EStG 1988 veranlagungspflichtigen Einkünfte durch ein DBA von der Besteuerung freigestellt sein können. EAS 3322…
…ist und folglich in der Lage sein muss, einen österreichischen Einkommensteuerbescheid in Deutschland vorzulegen, ist unzutreffend. Beschränkt Steuerpflichtige, die nur derartige abzugspflichtige Einkünfte in Österreich beziehen, unterliegen in Österreich keiner Pflichtveranlagung. 21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…still Beteiligten zur 34-prozentigen Körperschaftsteuer kann daher nur dann stattfinden, wenn dies zu einer Steuerentlastung führt (zB wegen hoher Refinanzierungsaufwendungen). Denn DBAs können keine über das innerstaatliche Recht hinausgehende Besteuerungsrechte begründen. 24. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht ausreichend entsprochen wird. Abs. 18 des Durchführungserlasses, AÖF Nr. 127/2006, erläutert, dass…
…dann kann auf die schenkungssteuerliche Erfassung in Österreich nicht durch eine Ausnahmegehmigung gemäß § 48 BAO verzichtet werden, wenn dieser Schenkungsvorgang infolge des in Deutschland zustehenden Schenkungsfreibetrages keiner deutschen Besteuerung unterliegt. Denn § 48 BAO könnte nur "zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung" angewendet werden. Dieses…
Auf Formular ZS-QU1 wird die ausländische Steuerverwaltung lediglich ersucht, die Ansässigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen zu bestätigen; es wird nicht verlangt, die Richtigkeit der übrigen Angaben zu bestätigen. Die Bereitschaft zur Erteilung von bloßen Ansässigkeitsbescheinigungen ist eine geradezu selbstverständliche Verpflichtung aller DBA-Partnerstaaten. Weigert sich…
…auf österreichischer Seite unabhängig davon besteht, ob Griechenland seine Besteuerungsrechte wahrnimmt oder nicht. Dennoch stellt ein Verlangen des zuständigen Finanzamtes nach Vorlage eines Besteuerungsnachweises in Griechenland keinen für das inländische Besteuerungsverfahren unerheblichen und daher außerhalb der Mitwirkungspflicht liegenden Beweisauftrag dar. Denn die steuerliche Nichterfassung von…
Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Bedenken, wenn ein österreichisches Unternehmen, das eine deutsche Betriebstätte unterhält, aus Verwaltungsvereinfachungsgründen auf den Ausgleich mit den Verlusten dieser deutschen Betriebstätte verzichtet, um sich solcherart die administrativen Probleme hinsichtlich einer Nachversteuerung zu ersparen. Unterbleibt im Verlustentstehungsjahr solcherart…
…1 Z. 3 EStG von 88.000 S nicht überschritten wird, kann keine inländische Einkommensteuerleistung erwartet werden. In einem solchen Fall bestehen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, von der Abgabe einer inländischen Einkommensteuererklärung Abstand zu nehmen. 31. Mai 1999 Für den…
Wurde im Jahr 1999 eine in Deutschland ansässige Arbeitnehmerin eines deutschen Arbeitgebers für 9 Tage nach Österreich entsandt und ist diese Entsendung nicht in eine in Österreich gelegene Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers erfolgt, dann sind die auf diese Inlandstätigkeit entfallenden Bezüge gemäß Artikel 9 Abs…
…Deutschland vorgesehen. Allerdings wird zu erwarten sein, dass der Mitarbeiter für sein deutsches Finanzamt eine Bescheinigung über die Höhe der gezahlten Arbeitslöhne benötigen wird, für deren Erteilung aber keine österreichischen Formvorschriften bestehen. 16. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Steuerentlastungsverpflichtungen, die sich auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, können durchaus bereits im Rahmen der Abzugsbesteuerung berücksichtigt werden. Der Steuerabzugsverpflichtete muss hierbei aber den Nachweis über das Vorliegen der abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen erbringen können. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass die freigestellten Einkünfte tatsächlich einer natürlichen oder juristischen…
…erwächst, auf den aber die deutsche Steuerverwaltung die Verluste der Jahre 1 und 2 vortragen lässt, dann fällt im Jahr 3 wiederum keine deutsche Steuer an. Wenn nun weiters in diesem Jahr 3 in Österreich ein Gewinn von S 900.000,00 erwirtschaftet wird, dann…
…auch dann nicht, wenn nach ausländischem Recht solche Umqualifizierungen möglich sein sollten. Die Transaktion wird aber auch aus gebührenrechtlicher und schenkungssteuerlicher Sicht zu würdigen sein. Denn wurde keine gebührenpflichtige Darlehensurkunde errichtet, dann wird sich - auch im Familienverband - die Frage stellen, ob nicht in Wahrheit eine…
Ergibt sich für einen österreichischen Steuerpflichtigen (bei ausschließlicher Anwendung des österreichischen Steuerrechtes) infolge von Auslandsverlusten ein zu veranlagendes negatives Welteinkommen, dann ist die darauf im Veranlagungsweg entfallende Steuer mit S 0,00 anzusetzen; nach der geltenden Verwaltungspraxis wird dies so gesehen, dass die Steuerbelastung…
…liegt zwar ein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz vor, sodass das Abkommen Österreich keine Besteuerungsrechte daran entzieht. Doch bleibt trotz dieser abkommensrechtlichen Aufrechterhaltung des österreichischen Besteuerungsanspruches das Erfordernis für eine Wegzugsbesteuerung nach § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 idF vor dem…