Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde § 76 EStG dahingehend geändert, dass ausländische Arbeitgeber am Ort der inländischen Betriebstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen haben. Diese Rechtsänderung betrifft allerdings nicht jene Fälle, in denen ausländische Unternehmen im Inland Tochtergesellschaften unterhalten, die ihrerseits inländischer Arbeitgeber…
…ist, wenn nicht auch zivilrechtlich das Arbeitsverhältnis zur inländischen Gesellschaft gelöst und an dessen Stelle ein solches zur britischen Gesellschaft begründet wird. Soll für Zwecke der Besteuerung auf der Grundlage von § 21 BA0 von einer zivilrechtlich gewählten Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abgewichen werden…
…für den im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer ist unabhängig vom Bestand einer inländischen Betriebstätte gegeben. Der in § 81 EStG verwendete Ausdruck "eine vom Arbeitgeber unterhaltene" Einrichtung kann nicht so verstanden werden, dass die Einrichtung im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder zumindest von ihm angemietet worden sein…
Ausländische Arbeitgeber sind zum inländischen Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn sie im Inland eine Betriebstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 unterhalten. Betriebstätte ist hiebei gemäß § 81 Abs. 2 EStG 1988 jede "feste örtliche Anlage oder Einrichtung", "wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit…
… 47 Abs. 2 EStG 1988). Die vertieften Sachverhaltsuntersuchungen können aber nicht in dem auf die Beantwortung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Antwortdienst angestellt werden und sind dem zuständigen Finanzamt vorzubehalten. Sollte die österreichische Gesellschaft als Arbeitgeber zu werten sein, dann würde sich die Lohnsteuerabzugspflicht aber…
…Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt (ob durch direkte Besteuerung der polnischen Arbeitskräfte oder durch indirekte Erfassung im Wege eines Steuerabzuges der Arbeitsgestellungsvergütungen) wird durch das Abkommen nicht geregelt und ist daher dem innerstaatlichen Recht überlassen. Wenn aber der von den Arbeitsgestellungsvergütungen vorzunehmende 20-prozentige Steuerabzug der…
In Österreich ansässige Dienstnehmer von in Österreich bestehenden ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden unterliegen mit ihren Bezügen der österreichischen Besteuerung, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen anderes anordnet. Mit Mexiko besteht kein solches Abkommen. Die Steuer kann im Hinblick auf den diplomatischen Status des Arbeitgebers nicht im Lohnsteuerabzugsweg…
…der Anmietung von ausländischen Arbeitskräften besteht seit 1. Juli 2005 die Verpflichtung, eine DBA-konforme Steuerentlastung des ausländischen Arbeitsgestellungsunternehmens ausschließlich im Rückzahlungsverfahren herbeizuführen. Bei konzerninternen Personalgestellungen gilt dies allerdings nur bei der Überlassung von Arbeitern. Ist die deutsche Aktiengesellschaft "A" zu 100% an der österreichischen…
…abweichende Auslegung mit dem Ziele zuzumessen, sich zusätzlichen Steuerertrag zu sichern. Ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, das Dienstnehmer an deutsche oder österreichische Auftraggeber verleiht, bleibt daher in Österreich auch für jene Lohnbezüge lohnsteuerabzugspflichtig, die auf Kurzeinsätze (unter 183 Tagen) auf deutschem Staatsgebiet entfallen; insoweit ist Deutschland zur…
…nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet; die an den Mitarbeiter gezahlten Bezüge sind im Veranlagungsweg in Österreich der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Die deutsche GmbH ist allerdings verpflichtet, im Selbstberechnungsverfahren den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu entrichten, da sie Dienstnehmer im Bundesgebiet beschäftigt. 17. Oktober 2000 Für…
…auf von anderen Unternehmen bereitgestelltes Personal zurückzugreifen und wird hiebei auch Personal von einem deutschen Unternehmen (ohne inländischer Betriebstätte) ausgeliehen, dann können die nach Deutschland für die Arbeitskräftegestellung zu zahlenden Vergütungen in Österreich auf der Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland von der Abzugsbesteuerung nach…
Werden von einem österreichischen Bohrunternehmen in Deutschland ansässige und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Arbeitskräfte bei Bodenbohrungen laufend wechselnd in Deutschland und in Österreich eingesetzt, dann sind gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland jene Bezüge, die auf die in Deutschland - oder im…
…tritt im Jahr X1 keine Doppelbesteuerung ein, sodass die in den Salzburger Steuerdialogen vorgesehenen Regelungen keine Rechtfertigung für die Unterlassung des Lohnsteuerabzuges im Jahr X1 zu geben vermögen. Wird mit dem entsandten Dienstnehmer eine "Tax Equalization Vereinbarung" getroffen, wonach der Arbeitgeber alle Mehrbelastungen durch die…
…und übt der Techniker seine Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich aus, dann steht das Besteuerungsrecht an den auf die Deutschland-Tätigkeit entfallenden Einkünften Deutschland zu; dieser Teil der Einkünfte ist in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen; dies allerdings nur dann…
…von der aus im öffentlichen amerikanischen Interesse und unter vollständiger Kostenübernahme durch die US-Regierung Markterschließungsaufgaben in Süd- und Osteuropa sowie in Nordafrika übernommen werden, dann fallen die von dieser Gesellschaft an die in die österreichische Niederlassung entsandten US-Dienstnehmer gezahlten Gehälter auch dann nicht…
…Abs. 1 FLAG ein zur Dienstleistung in das Ausland entsandter Dienstnehmer als im Bundesgebiet beschäftigt gilt und damit der für die Beitragspflicht maßgebende abgabepflichtige Tatbestand erfüllt ist; der Umstand, daß nur in Deutschland ein Wohnsitz besteht und sonach keine Entsendung von Österreich in das Ausland…
…Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers erfolgt, dann sind die auf diese Inlandstätigkeit entfallenden Bezüge gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen. Ist außerdem die im Jahr 1999 geltende Jahreseinkünftegrenze von S 47.000,- (§ 42 Abs. 2 EStG) nicht überschritten…
…länger als 183 Tage) von ihrem österreichischen Arbeitgeber gegen Entgelt einem dänischen branchengleichen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, bleiben gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA-Dänemark auch während ihrer Entsendungszeit weiterhin in Österreich steuerpflichtig und sind folglich gemäß Artikel 19 von der Besteuerung in Dänemark…
…Auch nach österreichischem Recht ist die steuerliche Arbeitgebereigenschaft demjenigen zuzumessen, der wirtschaftlich die Arbeitsgeberfunktionen trägt. Rz 924 LSt-RL zeigt eine Reihe von Kriterien auf, die im Fall einer Arbeitskräftegestellung die Beurteilung erleichtern sollen, ob der Arbeitskräfteüberlasser oder der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist…
…mit echter wirtschaftlicher Funktion ausgestatteten österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen schematisch die Arbeitgebereigenschaft abzuerkennen. Wenn daher ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen Arbeitskräfte für die Dauer von drei Monaten an ein englisches Unternehmen verleiht und wenn nach dem Gesamtbild der wirtschaftlich bedeutsamen Gegebenheiten die Arbeitgebereigenschaft dieses österreichischen Unternehmens außer Zweifel steht…