… 299 Abs. 4 BAO behoben werden. Aus diesem Grund wird daher auch die Anwendbarkeit von § 299 Abs. 4 BAO zur Behebung von Bescheiden, die mit EU-Primärrecht (mit dem EGV) im Widerspruch stehen, zu bejahen sein. 29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
Wurde im Rahmen einer ungarischen Betriebsprüfung, die bei der ungarischen Tochtergesellschaft einer österreichischen Muttergesellschaft stattfand, der Betriebsausgabenabzug für Leistungen der österreichischen Muttergesellschaft (Betriebsführungsleistungen im Produktionsbereich, Arbeitsvorbereitung, Fertigungsplanung und organisatorische Unterstützung der ungarischen Geschäftsführung) versagt und eine verdeckte Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft unterstellt, dann hat…
…diesem Empfängerbenennungsauftrag nachzukommen, dann verlieren die Provisionszahlungen bereits aus diesem Grund die steuerliche Abzugsfähigkeit. Der Empfängerbenennung wird nicht entsprochen, wenn hinter dem bekanntgegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu vermuten ist. In diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass die bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden…
…die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens als Unterbrechungshandlung zu sehen wäre. Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen enthält derzeit noch keine dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Anordnung, die das Wirksamwerden der inländischen Verjährungsvorschriften unterdrückt. Eine solche Norm wäre erst in dem geplanten DBA-Durchführungsgesetz vorgesehen. Es ist wohl richtig…
…nicht besonders geregelte Einkünfte) fallen, sodass diesfalls Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Es wäre aber unzulässig, dass lediglich Österreich dem Abkommen eine derartige Interpretation zumisst und damit eine abkommenswidrige internationale Doppelnichtbesteuerung verursacht. 14. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
Wird vom ehemaligen österreichischen Arbeitgeber, der eine gerichtlich festgestellte Schuld daran trägt, daß sich der Dienstantritt bei dem künftigen deutschen Arbeitgeber um zwei Monate verzögert hat, der Schaden durch Zahlung des fiktiven deutschen Nettoentgeltes ersetzt, dann unterliegen diese Einkünfte gemäß § 32 Z 1 lit…