…können Bescheide von der Oberbehörde innerhalb der 5jährigen Verjährungsfrist aufgehoben werden, wenn sie mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch stehen. "Zwischenstaatliche Vereinbarungen" sind nach Auffassung des BM für Finanzen in diesem Zusammenhang alle Formen völkerrechtlicher Verträge. Ein "völkerrechtlicher Vertrag" ist jede zwischen zwei oder mehreren…
…sondern nur jene, die bei natürlichen Personen endbesteuert sind. Zinsen, die eine Privatstiftung für ein Darlehen von fast 500 Mio. S von einer nahestehenden GMBH erhielt, sollten daher in den Händen der Stiftung nicht steuerfrei bleiben, sondern der 34%igen Körperschaftsbesteuerung unterliegen. Bei Auslegung der…
…dass die Aktienerträgnisse den Anteilsinhabern unmittelbar zuzurechnen sind, dann spricht dies dafür, dass dies auch auf österreichischer Seite so beurteilt wird. Die Sachbeurteilung muss aber dem zuständigen österreichischen Finanzamt vorbehalten bleiben. 17. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…der deutschen Schenkungssteuer herbeizuführen. Für eine Steuerfreistellung des Vorganges müssten in einem Fall wie dem vorliegenden noch besondere Umstände hinzutreten, die einen derart weitgehenden Steuerverzicht auf österreichischer Seite als sachgerecht erscheinen lassen. 27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Stiftung könnte im gegebenen Zusammenhang nur dann begründet werden, wenn hiebei die Geschäftsleitung der Stiftung nach Österreich verlegt würde (z.B. weil diese in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von dem Begünstigten wahrgenommen wird). 19. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
… 8 Abs. 3 ErbStG auf 2,5% ermäßigte Steuersatz kann nicht zur Anwendung kommen, da dieser nur für Vermögensübergänge auf inländische gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen ist. Der Umstand, dass im reziproken Fall Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht Steuerfreiheit gewähren würde, falls von Österreich Gegenseitigkeit bestätigt wird…
…gehandelt hat; vieles spricht dafür, dass eine illegale Gestaltung vorliegt. Denn nach Auffassung des BM für Finanzen kann die Qualifizierung eines von einer ausländischen Gesellschaft überwiesenen Betrages als Gewinnausschüttung nicht davon abhängen, wie diese Vorgänge im Rechnungswerk der ausländischen Gesellschaft dargestellt worden sind. Der Begriff…
…sondern ihren inländischen Gesellschaftern zuzurechnen, dann fällt die Zahlung dieses Zinsenertrages nicht unter § 98 Z 5 EStG 1988 und es besteht daher diesfalls keine gesetzliche Rechtfertigung für die Unterlassung des Steuerabzuges. Gemäß § 138 BAO sind nicht nur Abgabepflichtige, sondern auch Abfuhrpflichtige zur Mitwirkung bei der…
…Weise am Erwerbsleben teilnimmt, dass ihr die Provisionserträge auch tatsächlich zuzurechnen sind. Doch auch Fragen dieser Art sind als Sachverhaltsfragen nicht geeignet, im Rahmen des ministeriellen Auskunftsdienstes weiter untersucht zu werden. 30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Das BMF hält die Ansicht für verfehlt, dass ein Verstoß gegen Artikel 4 EWR-Vertrag (entspricht Art. 6 EG-Vertrag) vorliegt, wenn Art. 26 DBA-Liechtenstein die steuerfreien Domizilgesellschaften insoweit aus dem persönlichen DBA-Anwendungsbereich ausschließt, als daran nicht in Liechtenstein ansässige natürliche Personen…
…sein sollten. Bei dieser individuellen Sichtweise könnte das Abzugsverbot des § 162 BAO so verstanden werden, dass es nur jene Provisionsteilbeträge trifft, bei denen die Empfängereigenschaft nach wie vor im Dunkeln verbleibt. 24. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Fiktivzinsen verweigert, so kann dem nicht entgegengetreten werden; es steht aber der schweizerischen Muttergesellschaft frei, im Wege eines gemäß Artikel 25 des Abkommens auf schweizerischer Seite einzuleitenden Verständigungsverfahrens die Frage bilateral abzuklären. 2. September 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Rechtsordnung sieht aber derzeit keine rechtliche Handhabe vor, den negativen Progressionsvorbehalt des Jahres 1 unter den gegebenen Umständen im Jahr 3 rückgängig zu machen, etwa durch Versagung des Verlustvortrages im Jahr 3. 7. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…schweizerische Konzerngesellschaft weiterzubelasten; denn es handelt sich hierbei um (nachträgliche) Entgelte für eine Tätigkeit, deren Nutznießer die schweizerische Konzerngesellschaft war. Die Entgelte dürfen daher aufwandmäßig die Gewinne der österreichischen Gesellschaft nicht belasten. 11. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…darauf verzichtet, die in Italien gewinnmindernd zu berücksichtigenden Zinsen einer Besteuerung zuzuführen. Österreich würde sich in solchen Fällen geradezu als Standort für solche Möglichkeiten nutzende Finanzierungs-Holdings anbieten. Es sieht daher bereits EAS 1090 und auf ihr aufbauend der EStR 2000 Rz 2510 vor, dass §…
… 98 Z. 4 EStG. in die beschränkte Steuerpflicht. Da aus dieser Betrachtung der Rechtsgrund für die Entschädigung die in Österreich erbrachte Arbeitsleistung war, wird auch hiefür das Besteuerungsrecht nach Art. 9 des DBA ausschließlich bei Österreich liegen. Der Umstand, dass die gegenständliche Entschädigung nicht der…
…Art. 13 Abs. 1) DBA-Deutschland das inländische Besteuerungsrecht an den stillen Reserven der Beteiligung verloren geht (siehe auch EStR 2000 Rz 6677). Daraus folgt für den zu beurteilenden Besteuerungsfall, dass bei der inländischen Veräußerung nicht der seinerzeitige Anschaffungswert, sondern der um die mittlerweile angewachsenen…
…93/13/0076) handelt, lässt annehmen, dass eine der beiden vorgenannten Gegebenheiten vorliegt und dass aus diesem Grund weder eine Entlastung nach § 94a EStG noch eine nach dem DBA-Luxemburg möglich ist. 12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Es entspricht der ständigen Ermessensübung des Bundesministeriums für Finanzen bei Anwendung von § 48 BAO, deutsches unbewegliches Vermögen aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden, wenn derartiges Vermögen im Schenkungsweg übertragen und nachweisbar einer deutschen Schenkungssteuer unterzogen wird und wenn weiters entweder der Geschenkgeber oder…
…dann ist es jedenfalls verfehlt, darin einen Schadenersatz für die vorzeitige Vertragsauflösung im Rahmen der Frühpensionierung zu erblicken und die Kausalität mit der Aktivtätigkeit zu bestreiten. Doch selbst wenn der Anspruch erst anlässlich der vorzeitigen Vertragsauflösung vereinbart worden wäre, wird noch ein kausaler Zusammenhang mit…