…österreichisch-deutschen Konsultationsverfahrens vom 3. März 2000 (AÖF Nr. 103/2000) liegt die Überlegung zu Grunde, dass einem formal als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag keine steuerliche Anerkennung zuteil wird, wenn der Arbeitskräfteüberlasser jemanden nur für die Dauer des Einsatzes bei einem deutschen Unternehmen als Dienstnehmer in…
…Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das Besteuerungsrecht an den vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Bezügen auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu…
…Deutschland-2000 in bejahender Weise gelöst. Durch Artikel 15 Abs. 3 des neuen Abkommens wird sichergestellt, dass die deutsche Auffassung (der Gestellungsnehmer sei der Arbeitgeber) nicht mehr die Anwendung der 183-Tage-Klausel behindert. Kurzfristig nach Deutschland entsandte Leiharbeitskräfte bleiben daher ausschließlich in Österreich steuerpflichtig…
Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu…
…in Österreich ein. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 1997 und für 1998 werden nur die jeweils in die beiden Jahre fallenden inländischen Bezugsteile nach der Jahrestabelle der Besteuerung unterzogen; da sich der Hauptwohnsitz in der Türkei befindet, ist die Anwendung eines Progressionsvorbehaltes für allfällige in…
…unterhält, für 20 Tage in die Baubetriebstätten entsandt, um an der dortigen Bautätigkeit mitzuwirken, dann steht das Besteuerungsrecht an den auf diese Entsendungszeit entfallenden Arbeitslöhnen gemäß Artikel 9 des Abkommens Deutschland zu und es erwächst korrespondierend hiezu ein Anspruch auf Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) in Österreich…
…österreichische Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu LStR 2002 Rz 923 und Rz 924), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor und Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland kommt diesfalls daher nicht zur Anwendung, sodass im gewählten Beispielsfall die Arbeitnehmereinkünfte in Österreich…
…fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in Polen kein innerer Zusammenhang besteht. Diese Betrachtungsweise ist mit Polen bislang zwar noch nicht abgesprochen worden, würde aber auch in reziproken Fällen auf österreichischer Seite so…
Entsendet ein österreichischer Arbeitgeber, der in Deutschland keine Betriebstätte unterhält, Dienstnehmer nach Deutschland und halten sich diese Dienstnehmer auf deutschem Staatsgebiet nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den für diese Deutschland-Tätigkeit gezahlten Löhnen Österreich zu. Das…
…Monaten auch in Österreich dienstlich tätig (z.B. zur Berichterstattung im Wiener Geschäftszentrum), müsste der auf diese Inlandstätigkeit aliquot entfallende Bezugsteil aus den steuerfrei zu stellenden Bezügen herausgeschält und einer inländischen Besteuerung zugeführt werden. Vorsorglich wird beigefügt, dass die Steuerbefreiung der Dienstnehmer in Österreich nur…
…AG ein Mitarbeiter ab 1.11.1998 für 1 Jahr nach Österreich zu einer konzernzugehörigen Bank entsandt, dann ist für die Frage, ob für die Monate November und Dezember 1998 in Österreich Lohnsteuerpflicht eintritt, entscheidend, ob die österreichische Gesellschaft als steuerlicher Arbeitgeber zu werten ist…
Ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger, der die gewerbliche Tätigkeit eines Filmcutters ausübt und der für deutsche Auftraggeber diese Tätigkeit tageweise auch in den Räumlichkeiten der deutschen Firmen durchführt, unterliegt mit den hierfür bezogenen Einkünften der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Denn die Nutzung von Räumlichkeiten…
…Arbeitgeber die Kurzzeitentsendung nach Österreich vornimmt. Denn Arbeitgeber kann immer nur eine "Person" sein, nicht aber ein unselbständiger Teil einer Person, wie die deutsche Zweigniederlassung einer US-Gesellschaft (siehe BFH v. 29.1.1986, BStBl. 1986, II, 513). In Österreich ist in einem solchem Fall…
…hiefür bezogenen Vergütungen der österreichischen Besteuerung. Denn sowohl auf Grund des mit der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens als auch auf Grund der mit osteuropäischen Ländern abgeschlossenen Abkommen würde das Besteuerrecht von Österreich nur dann auf die DBA-Partnerstaaten übergehen, wenn die Leistungen dort in "Betriebstätten" oder…
…3 DBA-Deutschland-2000 sollte die alte Streitfrage zwischen Österreich und Deutschland beigelegt werden, ob es abkommensrechtlich zulässig ist, im Fall einer steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als Arbeitgeber zu werten. Denn aus österreichischer Sicht darf sich kein Staat - wenn zwischen den beiden Vertragstaaten Einvernehmen…
…hält jedoch keine Betriebsstätte in Deutschland, diese wird vielmehr vom Beschäftigerunternehmen gehalten. Unter der Voraussetzung, dass sich die entliehenen Arbeitskräfte in Deutschland weniger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhalten, wird demnach das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland ausschließlich Österreich zugeteilt. …
…vermieten. Jene irischen Wertpapierhändler, die sich entweder länger als 183 Tage in Österreich aufhalten, oder die als vorübergehend beschäftigtes Personal der inländischen Betriebstätte anzusehen sind (dies wird der Fall sein, wenn sie Aufgaben der Betriebstätte wahrnehmen) unterliegen daher der österreichischen Besteuerung, die im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen…
…da die Entsendung nach Österreich nicht von einem deutschen, sondern von einem Drittstaatsarbeitgeber (dem liechtensteinischen Personalgesellungsunternehmen) erfolgt ist. Im Geltungsbereich des am 24. August 2000 unterzeichneten neuen DBA-Deutschland wird insoweit eine Rechtsänderung eintreten, als im Fall von Beschäftigungen in Österreich unter 183 Tagen pro…
…Arbeitnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur vorübergehenden Dienstleistung nach Polen entsendet, so sind die von ihm für seine Auslandstätigkeit bezogenen Einkünfte gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen dann dem polnischen Besteuerungsanspruch unterworfen, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Polen insgesamt…
Tritt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger in ein Dienstverhältnis zu einem deutschen Unternehmen und wird er von diesem für einen 183 Tage nicht übersteigenden Zeitraum zur Dienstleistung nach Großbritannien entsandt (der deutsche Arbeitgeber unterhält keine Betriebstätte in Großbritannien), dann unterliegen die hierfür aus Deutschland gezahlten…