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EAS 2069Dienstnehmerentsendung nach Deutschland durch die inländische Betriebstätte einer deutschen Anlagenbaugesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/24-IV/4/0203.06.2002

…dann nicht der Fall sein, wenn die Entsendung in ihrer wirtschaftlichen Funktion einer Personalgestellung vergleichbar ist, die der Installation der von der deutschen Anlagenbaugesellschaft gelieferten Wasseraufbereitungsanlagen dient; denn die Steuerbefreiung gilt nur für Entsendungen im Zusammenhang mit begünstigten Vorhaben inländischer Anlagenerrichter (AÖF Nr. 197/1999).…

EAS 149Einjährige Dienstnehmerentsendung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/26-IV/4/9220.07.1992

…Deutschland über keine Betriebstätte (z.B. Niederlassung, länger als 1 Jahr dauernde Baustelle) verfügt, zwei in Österreich ansässige Dienstnehmer mittels Entsendungsvertrag für die Dauer von 1 Jahr zur Dienstableistung nach Deutschland, wobei etwa zweimal monatlich Familienheimfahrten nach Österreich stattfinden, sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne in…

EAS 235Kurzfristige Auslandsentsendungen durch deutsche Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 2671/2/2-IV/4/9327.02.1993

…der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in den genannten Staaten von der Besteuerung freigestellt werden. Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der deutsche Arbeitgeber in Italien oder Argentinien Betriebstätten unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätten erfolgt. 27. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr…

EAS 576Kurzfristige Dienstnehmerentsendung nach Russland mit anschließendem Wechsel zur Konsulententätigkeit
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 53/5/1-IV/4/9507.02.1995

Entsendet eine österreichische GesmbH einen ihrer Dienstnehmer für einen Zeitraum von unter 183 Tagen in eine von einem deutschen Unternehmen betriebene russische Fabrik und wird in der Folge das Dienstverhältnis zu der österreichischen GesmbH gelöst und in einen Konsulentenvertrag umgewandelt, so wird das Besteuerungsrecht Österreichs…

EAS 195Arbeitnehmerentsendung zur deutschen Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 2163/3/1-IV/4/9217.11.1992

…Wohnsitz hat, ist erfüllt. Bei einer Entsendungsdauer von nicht mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr nach Deutschland wäre daher inländische Lohnsteuerabzugspflicht für den gesamten Jahresbezug gegeben. Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der Tochtergesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Funktion eines zweiten Arbeitgebers zukäme; dann…

EAS 2350Kurzfristige Entsendung eines Österreichers nach Großbritannien durch den deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 288/2-IV/4/0306.10.2003

Tritt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger in ein Dienstverhältnis zu einem deutschen Unternehmen und wird er von diesem für einen 183 Tage nicht übersteigenden Zeitraum zur Dienstleistung nach Großbritannien entsandt (der deutsche Arbeitgeber unterhält keine Betriebstätte in Großbritannien), dann unterliegen die hierfür aus Deutschland gezahlten…

EAS 1078Entsendung eines Österreichers durch den deutschen Arbeitgeber auf eine russische Baustelle
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 312/1-IV/4/9726.05.1997

Wird ein in Österreich ansässiger Bautechniker von einer deutschen Firma als Dienstnehmer angestellt und von dieser auf eine russische Baustelle entsandt, dann dürfen die von der deutschen Firma gezahlten Bezüge gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nur in Österreich, als dem Ansässigkeitsstaat…

EAS 3368Entsendung von Leiharbeitskräften zur Arbeitsausübung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0691-VI/8/201519.11.2015

Überlässt ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der…

EAS 2463Personalbeistellung für eine finnische Anlagenerrichtung in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 369/2-IV/4/0417.05.2004

Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Tochtergesellschaft eines finnischen Konzerns im Zusammenhang mit einer in Deutschland stattfindenden Anlagenerrichtung als deren Projektdirektor nach Deutschland entsandt, wobei die Aufenthaltsdauer in Deutschland 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten wird, dann dürfen die hierfür gezahlten Bezüge des österreichischen Unternehmens gemäß…

EAS 1250Entsendung eines deutschen Grenzgängers nach Fernost für 60 Tage
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 87/1-IV/4/9814.04.1998

Seit 1986 wird im österreichisch-deutschen Verhältnis für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft eine "Ganzjahresbetrachtung" angewendet: Liegen die Grenzgängervoraussetzungen in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht vor, so geht für das ganze Kalenderjahr die Grenzgängereigenschaft verloren (AÖF Nr. 283/1986). Wird daher ein deutscher…

EAS 2388Vorübergehende Dienstnehmerentsendung nach Polen und Auswirkung der 1-Jahresfrist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4002/6-IV/4/0309.12.2003

…Beitritt Polens tritt in der vorstehend beschriebenen Rechtslage keine Änderung ein. Allerdings wird bei Wirksamwerden des in der Unterzeichnungsphase stehenden neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen die zur Steuerfreistellung im Tätigkeitsstaat führende Entsendungsfrist nicht mehr 1 Jahr, sondern nach den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens nur mehr 183…

EAS 2718Konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0225-IV/4/200627.04.2006

…deutsche Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 Abs. 4 DBA-Deutschland erhalten bleibt. Doppelbesteuerungen, die bei einer Entsendung zwischen 3 und 6 Monaten von Österreich nach Deutschland auf deutscher Seite verursacht werden, könnten über Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden. Bundesministerium für Finanzen, 27…

EAS 1111Internationale Konzernarbeitsgestellung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 2022/6-IV/4/9721.07.1997

…Gesellschaft zunächst für maximal 1 Jahr nach Deutschland zu einer Konzerngesellschaft entsandt, wobei diese Entsendung als Arbeitskräftegestellung gewertet wird, und wird sodann bereits nach 5 Monaten umdisponiert und ihre Entsendung für maximal 2 Jahre zu einer französischen Konzerngesellschaft angeordnet, dann hängt die Beantwortung der Frage…

EAS 1626Kurzfristiger Arbeitnehmereinsatz auf deutschen Baustellen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/11-IV/4/0020.03.2000

…um an der dortigen Bautätigkeit mitzuwirken, dann steht das Besteuerungsrecht an den auf diese Entsendungszeit entfallenden Arbeitslöhnen gemäß Artikel 9 des Abkommens Deutschland zu und es erwächst korrespondierend hiezu ein Anspruch auf Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) in Österreich. Die "183-Tage-Klausel" des Artikels 9 Abs…

EAS 94Arbeitnehmerentsendungen nach Deutschland aus dem österreichischen Betrieb eines deutschen Unternehmers
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 1129/1/1-IV/4/9202.03.1992

  Erhält eine österreichische Firma von einer protokollierten deutschen Firma den Auftrag, bestimmte Arbeiten bei Messen in Deutschland auszuführen (Standauf- und Abbauten, Dekoration der Messestände) und steht dieser österreichischen Firma hierbei keine deutsche Betriebstätte zur Verfügung, so unterliegen die nach Deutschland für die Dauer von…

EAS 2795Entsendung einer teilweise überlassenen Arbeitskraft in die schweizerische Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0015-IV/4/200729.12.2006

Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft (GM-GmbH) teilweise (mit 1/5 seiner Arbeitszeit) einer österreichischen Enkelgesellschaft (T-GmbH) gegen fremdübliches Entgelt vermietet (Arbeitskräftegestellung) und von dieser ausschließlich auf einer schweizerischen Betriebstätte eingesetzt, dann steht das Besteuerungsrecht an den darauf entfallenden Gehältern gemäß Artikel 15…

EAS 1940Entsendung eines österreichischen Grenzgängers durch den schweizerischen Arbeitgeber nach Tschechien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4702/36-IV/4/0115.10.2001

Wird ein in Österreich ansässiger Angestellter (mit schweizerischem Grenzgängerstatus) von seinem schweizerischen Arbeitgeber vom 1.Oktober 1999 bis 25.Juni 2000 als Betriebsleiter in eine tschechische Kapitalgesellschaft entsandt, dann unterliegen die Bezüge des schweizerischen Arbeitgebers der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Die Schweiz verliert ihr Anrecht, einen…

EAS 18515-Tage-Entsendung nach Österreich durch die deutsche Niederlassung einer US-Firma
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftF 512/1-IV/4/0117.05.2001

…entsandt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den auf diese Entsendungszeit entfallenden Bezügen Österreich zu und es ist in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) Steuerbefreiung zu gewähren. Die ein solche Ergebnis verhindernde "183-Tage-Klausel" des Art. 9 Abs…

EAS 287Arbeitnehmerentsendung zur brasilianischen Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 2247/1/1-IV/4/9327.07.1993

  Wird ein Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens Anfang 1991 für die Dauer von 4 Jahren im Rahmen eines Sanierungsprogrammes zu einer brasilianischen Tochtergesellschaft entsandt, unterliegen die hiefür gezahlten Bezüge gemäß Artikel 15 DBA-Brasilien der ausschließlichen brasilianischen Besteuerung und sind - selbst bei Aufrechterhaltung des österreichischen…

EAS 1908Arbeitskräftegestellung an die österreichische Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 8/34-IV/4/0103.08.2001

Entsendet eine ausländische Kapitalgesellschaft auf Grund eines Arbeitsgestellungsvertrages an eine österreichische konzernzugehörige Gesellschaft Arbeitskräfte für Zeiträume unter 183 Tagen, und gewährt die inländische Gesellschaft Sachbezüge wie Unterkunft und Dienstauto, dann ist vorweg zu klären, ob die genannten Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistungen nur ihrem ausländischen Arbeitgeber erbringen…