…an den Treuhänder überwiesene Gewinnausschüttung der Ö-GmbH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht dem Treuhänder, sondern grundsätzlich der CH-AG zuzurechnen. Mangels steuerlicher Zurechenbarkeit unterliegt der Treuhänder daher mit der Gewinnausschüttung keiner inländischen Besteuerung, sodass eine im Abzugsweg einbehaltene KESt eine Besteuerung der CH-AG darstellt.…
…Antrag der deutschen Mutter-Holdinggesellschaft auf Rückerstattung der gesamten Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von § 94a EStG 1988 ist unter den gegebenen Umständen verfehlt, weil die Kapitalertragsteuer mangels Zurechenbarkeit der Beteiligungserträge keinen mit steuerlicher Relevanz an sie stattgefundenen Einkünftefluss belastet. Bundesministerium für Finanzen, 5. März 2007