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4 Treffer1352 msnur geltende Fassungen
EAS 1399Führung eines inländischen Betriebes vom 500 km entfernten deutschen Wohnsitz aus
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 39/1-IV/4/9912.01.1999

…beantwortet werden, da hiefür eine nähere Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich wäre, die den finanzamtlichen Ermittlungen vorzubehalten ist. So wäre zB festzustellen, ob der Salzburger Betrieb die einzige Einkunftsquelle des Deutschen ist, welcher Art diese gewerbliche Tätigkeit ist, ob, und wenn ja in welcher Art…

EAS 3056Darlehensrückzahlungen einer in Deutschland lebenden österreichischen Landeslehrerin für ein deutsches Eigenheim
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0898-IV/4/200924.04.2009

Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind (BFH 17.07.2008, X R 62/04), wobei eine normerhaltende Tatbestandsreduzierung (zB durch Nichtbeachtung des Merkmals "inländisch") zulässig ist (BFH 22.07.2008…

EAS 1779Zinsennachbelastung bei unverzinsten konzerninternen Lieferforderungen im Gefolge einer deutschen Betriebsprüfung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 670/1-IV/4/0012.01.2001

…eines in Deutschland einzubringenden Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens eine grenzüberschreitende Fallabklärung herbeizuführen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens hindert im Übrigen nicht den Abschluss des österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens betreffend das Jahr 1997. 12. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 131Konzerninterne Finanzierungen; angemessener Zinssatz
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 3682/2-IV/4/9220.05.1992

…ihn günstigeren Zinssatz aufnehmen oder vergeben können, so sind diese Zinssätze mit heranzuziehen. Ob Zinsen in der Höhe des so genannten VIBOR-Satzes diesen Anforderungen genügen, kann derzeit nicht generell bejaht werden. 20. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: