…wenn der Dienstnehmer in Deutschland ansässig bleibt, steht Österreich gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland an Bezügen, die auf außerhalb Österreichs ausgeführte Tätigkeiten entfallen, kein Besteuerungsrecht zu. Sollte indessen nicht Deutschland, sondern Österreich der Ansässigkeitsstaat sein, dann müssten die auf Drittstaatstätigkeiten entfallenden Bezüge der…
…dass die minderjährigen Kinder des Abgabepflichtigen nicht gegen den Willen ihres Vaters diesen Ferienwohnsitz benützen dürfen, kann nicht so verstanden werden, dass hiedurch das Tatbestandselement des "Innehabens" der Wohnung nicht erfüllt wäre. Es ist geradezu selbstverständlich, dass in einer Familie die minderjährigen Kinder den Haushalt…
…steuerlich relevante Ansässigkeitsverlagerung in einen DBA-Staat eintreten kann. Die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes als bloßes Feriendomizil und als vorgesehener neuerlicher Hauptwohnsitz nach Ablauf der 5 Jahre würde in einem solchen Fall zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben. Da es sich bei der Feststellung des…
…ministerieller Ebene vorzunehmen sind (z.B. Vergleich von Umfang und Intensität der persönlichen Bindungen des Grenzgängers und seiner Gattin zu Deutschland und zu Österreich; gehören in Ausbildung stehende Kinder zum Haushalt; werden weitere Einkünfte in Österreich oder Deutschland erzielt; Verteilung des Vermögens auf die beiden…
…verheiratet, 2 Kinder), der die Funktion eines Vorstandes in einer österreichischen Holdinggesellschaft bekleidet und berufliche Aktivitäten weltweit betreibt, seinen Wohnsitz nach Malta, wobei die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Österreich verbleiben und seine Aufenthalte in Österreich den Zeitraum von 4 Monaten nicht mehr überschreiten…
…eine Ziviltechnikerin ab 28. November 1999 für voraussichtlich vier Jahre ihren Wohnsitz in die Schweiz, um dort vor Ort innerhalb dieser Zeitspanne einen Großauftrag eines schweizerischen Unternehmens zu bearbeiten, wobei sowohl die achtjährige Tochter (nach Beendigung des Volksschul-Wintersemesters) als auch der Lebensgefährte ab 1…
…ständige Wohnstätte nur dann einen Wohnsitz im Sinn des DBA begründet, wenn die "fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt" erfüllt sind. Hiedurch soll sichergestellt werden, dass durch bloße faktische (aber illegale) Wohnsitznahmen in Liechtenstein keine österreichischen Besteuerungsrechte verloren gehen. Wird daher bei einem Österreicher, der…
…arbeitsfrei 2 Monate am Familienwohnsitz in Österreich verbracht werden, dann unterliegen gemäß dem österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. Jänner 1974, BGBl. Nr. 64/1975, die vom schweizerischen Arbeitgeber gezahlten Bezüge dem Grunde nach der österreichischen Besteuerung und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen…
…Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Die Bezüge sind daher entsprechend der Anzahl der Arbeitstage, die in der Ukraine, und jener, die in Drittstaaten verbracht wurden, zu aliquotieren. Sollte infolge dieser Auslandsentsendungen durch die ukrainische Schwestergesellschaft die Aufenthaltsdauer in der Ukraine unter die 183-Tage-Grenze des Art. 15…
…auf Dienstreisen in Drittstaaten entsendet, dann fallen jene Bezugsteile, die diesen Dienstreisen anteilig zuzuordnen sind, gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz in die österreichische Besteuerungskompetenz und sind in der Schweiz von der Besteuerung zu entlasten. Anmerkung: Auf das Erfordernis, Bezüge für Drittstaatsentsendungen im…
…der Schweiz. Werden Drittstaatseinkünfte von dem in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen über einen österreichischen Betrieb bezogen, für den sie nach österreichischem Recht einen bloßen Durchlaufposten darstellen, liegen keine Einkünfte aus österreichischen Quellen vor. 11. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…Raum Vorarlbergs, um von dort aus als Pendler ihrer Arbeit in der Schweiz nachzugehen, so wird sehr eingehend zu untersuchen sein, ob sich hiedurch nicht der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Österreich verlagert. Sollten die betroffenen Arbeitnehmer gegenteiliger Ansicht sein und dies plausibel begründen können, sollten…
…und der Schweiz vertretbar, dass jemand nur während eines Teiles des Jahres oder während mehrerer Jahresteile die Grenzgängereigenschaft besitzt (vgl. dazu EAS 2158 sowie sinngemäß EAS 1940 und EAS 880; ebenso UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08), solange die Entsendung in Drittstaaten…
…von Ungarn in die USA in Österreich ein Feriendomizil, das er als Zweitwohnsitz nutzen wird (wobei keine Inlandseinkünfte erzielt werden), dann muss Österreich ab 1.1.1999 auf Grund von Artikel 21 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31.5.1996 die Drittstaatseinkünfte von der Besteuerung…
…in mehrere Staaten (Schweiz, Deutschland, Österreich, Niederlande, UdSSR) sind einer solchen Beurteilung für sich allein betrachtet nicht abträglich. Ob sich durch die beabsichtigte Verehelichung mit einer österreichischen Turnus-Ärztin, durch die Benutzung ihrer Wiener Wohnung sowie durch die Errichtung einer GesmbH in Wien an der…
…und alle haushaltszugehörigen Kinder (gleichgültig ob sie minderjährig oder volljährig sind) in die USA übersiedeln. Bei Entsendungen zwischen 2 und 5 Jahren ist nach den ESt-RL die Ansässigkeitsfrage im Einzelfall an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären. Hiebei kommt der Ausstellung einer…
…und hat in der Folge eine der Töchter anläßlich einer beruflichen Entsendung nach Deutschland dort einen deutschen Staatsbürger geheiratet, dann ist ein derartiger Fall nach Auffassung des BM für Finanzen geradezu Musterbeispiel dafür, daß Einkünfte der vom Schutz des österreichisch-deutschen DBA erfaßten österreichischen Stiftung…
…eine Betriebsverlegung (EStR 2000 Rz 5638). Liegt eine Betriebsunterbrechung und ein Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht vor, dann würden Folgeprovisionen, die dem Steuerpflichtigen während seines Aufenthaltes in der Schweiz zufließen, als nachträgliche Einkünfte seiner in Österreich unterhaltenen Betriebstätte (vermutlich seine ehemalige Wohnung) zu werten sein…
…genutzt wird, wird unter den gegebenen Umständen an der Ansässigkeit in der Schweiz nichts ändern. Vorsorglich sollte aber dem österreichischen Finanzamt eine schweizerische Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-CH2 übermittelt werden. 22. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …
…in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen befindet. Sollte dieser gewöhnliche Aufenthalt im vorliegenden Fall die USA zum Ansässigkeitsstaat qualifizieren, würde das Abkommen Österreich die Besteuerungsrechte an den US-Einkünften und Einkünften aus Drittstaaten entziehen. Der Umstand, dass der Filmproduzent die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt…