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EAS 843Inländische Arbeitnehmerwohnstätte durch den liechtensteinischen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 50/1-IV/4/9613.03.1996

…Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Auswirkungen muss bedauernd mitgeteilt werden, dass diese derzeit aus innerorganisatorischen Gründen nicht in das EAS-Verfahren miteingebunden werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie internationale Steuerfälle betreffen. 13. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 1647Mitarbeiterbeteiligung an französischer Muttergesellschaft über eine luxemburgische KGaA
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 330/1-IV/4/0008.05.2000

…dieser verbilligt erworbenen Aktien im konkreten Einzelfall tatsächlich von solcher Relevanz sind, dass hiedurch kein steuerlicher Zufluss des mit dem verbilligten Erwerb verbundenen Sachbezuges eingetreten ist, kann im ministeriellen Auskunftsverfahren nicht beantwortet werden, da dies eine umfassende Erhebung aller im konkreten Fall vorliegenden Sachverhaltsgegebenheiten sowie…

EAS 1705Lohnsteuerbetriebstätte in der Wohnung des Dienstnehmers
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/25-IV/4/9913.09.2000

…wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten dient. Ist daher ein Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens in Österreich in seiner eigenen Wohnung für seinen ausländischen Arbeitgeber in einer Art und Weise tätig, dass sich dieser Arbeitgeber hiedurch im Rahmen seiner unternehmerischen Leistungserbringung einer…

EAS 606Doppelte Haushaltsführung bei internationaler Konzernversetzung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 2163/46/1-IV/4/9527.03.1995

…zwecks Vermögenssicherung). Wird die US-Wohnung (verlustbringend) vermietet, wird idR die Annahme einer steuerlich unbeachtlichen "Liebhaberei" zutreffen, so dass die erwirtschafteten Verluste bei der Besteuerung in Österreich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können. 27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 1968Weiterzahlung der PKW-Leasingraten für einen zur schweizerischen Konzerngesellschaft wechselnden Dienstnehmer
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 202/2-IV/4/0106.12.2001

…österreichische Gesellschaft führt sonach zu einem von dritter Seite geleisteten zusätzlichen Entgelt, für das aber der "Dritte" (die österreichische Gesellschaft) nicht zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden kann. Die gewählte Gestaltung hat im Übrigen zur Folge, dass die schweizerische Gesellschaft den mit der PKW-Überlassung anfallenden Aufwand…

EAS 2927Wohnsitz in einem Appartementhaus
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0092-IV/4/200825.01.2008

…führt. Der Eintritt dieser unbeschränkten Steuerpflicht kann nicht dadurch vermieden werden, dass in diesem Appartementhaus gelegentlich die Appartements gewechselt werden, wenn durchgehend die Verfügungsmöglichkeit über Wohnraum in diesem Appartementhaus aufrechterhalten wird und der jeweilige Wohnraum auch tatsächlich genutzt wird. Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner 2008

EAS 2523Zeitverschobene Anrechnung der italienischen Steuer bei Zahlung einer housing allowance an Expatriates
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0273-IV/4/200430.11.2004

…Nettovergütung statt während in Italien dieser Hochrechnungsbetrag erst 2002 in die italienische Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wird, dann ist für Belange der Steueranrechnung in Österreich die italienische Einkommensteuer zu splitten: jener Teil der italienischen Einkommensteuer des Jahres 2002, der die in Österreich bereits 2001 erfassten Hochrechnungsbeträge belastet…

EAS 1045Mitarbeiterentsendung zum Internationalen Währungsfonds unter geminderter Bezugsfortzahlung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 211/1-IV/4/9724.03.1997

…zur österreichischen Bank begründet wird, wonach der Arbeitnehmer als besonderes Entgelt für die seinem Arbeitgeber (in Österreich) bereits bisher erbrachte und noch zu erbringende Arbeitsleistung die Karenzbezüge überwiesen erhält. Wenn solcherart die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Entgeltzahlungsgrund anzusehen ist, ist jedenfalls inländische Steuerpflicht gegeben…

EAS 626Innerdeutsche Schenkungen bei inländischem Zweitwohnsitz
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 696/50/1-IV/4/9524.04.1995

…Steuerausländer beseitigt werden. Steuerverzichte zugunsten von Steuerausländern erscheinen nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dies im österreichischen Staatsinteresse gelegen ist (zB weil für Österreich wichtige Geschäftsbeziehungen nicht aus bloßen Steuergründen unterbleiben sollen). Wenn in Deutschland ansässige Personen, die in Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügen, deutsches Vermögen…

EAS 424Doppelte Haushaltsführung bei internationaler Konzernversetzung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 2163/26/1-IV/4/9405.04.1994

…die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Frage, ob in einem solchen Fall und wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes an den Beschäftigungsort und damit die Beendigung des Aufwandes für eine doppelte…

EAS 2877Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht bei steuerfreien Auslandseinkünften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0968-IV/4/200729.08.2007

…der Einkommensteuer unterliegen". Sollte allerdings in dem vermieteten inländischen Gebäude ein inländischer Zweitwohnsitz des deutschen Organisationsbeamten bestehen, dann wäre damit bereits die steuerliche Erfassung der Inlandseinkünfte nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht verknüpft, sodass diesfalls eine Antragstellung gegenstandslos wäre. Bundesministerium für Finanzen, 29. August 2007

EAS 1399Führung eines inländischen Betriebes vom 500 km entfernten deutschen Wohnsitz aus
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 39/1-IV/4/9912.01.1999

…auch die PKW-Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den zwei Betriebsteilen als Betriebsausgabe anzuerkennen sein; allerdings werden die PKW-Kosten dann nicht (jedenfalls nicht zur Gänze) dem inländischen Betrieb angelastet werden können. 12. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…

EAS 544Simultane Dienstverhältnisse zu inländischem und US-Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 3519/1/1-IV/4/9415.12.1994

…Art. X DBA-USA). Diese Auffassung beruht u.a. auch auf der seinerzeit mit den USA abgestimmten Regelung des Abschnittes 24 Abs. 1 des Durchführungserlasses zum DBA-USA, AÖF Nr. 61/1961. 15. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 3273Außerbetriebliche Versorgungsrente aus Anlass der Übergabe eines deutschen KG-Anteils
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0261-IV/4/201220.04.2012

…Artikel 13 (Veräußerung von deutschem Betriebstättenvermögen), sondern ein Anwendungsfall des Artikels 18 Abs. 1 DBA (Rentenzahlungen) vor, sodass das Besteuerungsrecht nicht Deutschland, sondern Österreich zusteht. Dieser Befund wird durch Absatz 5 des Schlussprotokolls zu Artikel 13 und 18 bestätigt. Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2012

EAS 3227Urlaubsentgeltzahlungen der BUAK an in Deutschland eingesetzte deutsche Leiharbeiter eines liechtensteinischen Arbeitskräfteverleihers
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1161-IV/4/201115.07.2011

…18 Abs. 2 bezüglich der Zahlungen der BUAK Vorrangwirkung gegenüber der Steuerfreistellungsverpflichtung nach Artikel 15 zu. Die in Deutschland ansässigen Arbeitskräfte sind daher nicht berechtigt, eine Rückzahlung der nach § 69 EStG 1988 von den Direktzahlungen einbehaltenen Lohnsteuer zu verlangen. Bundesministerium für Finanzen, 15. Juli 2011

EAS 918Geschäftsführerentsendung zur österreichischen Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 13/8-IV/4/9602.08.1996

…auf den Sachbezug der Zurverfügungstellung einer österreichischen Wohnung zu beschränken. Ebenfalls in beiden Fällen müssen Einkünfte, die unmittelbar von der österreichischen Schwestergesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber zugewendet werden (einschließlich Sachbezügen) für steuerliche Belange dem Arbeitgeber (der schweizerischen Gesellschaft) als zugewendet beurteilt werden; sie stellen für den…

EAS 3331Jahressonderzahlungen bei Auslandsentsendungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0546-VI/8/201320.08.2013

…ohne Beeinflussung durch Abkommensrecht. Die Abkommensanwendung im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung kann daher zu keiner rückwirkenden Änderung der Sechstelgrenze führen. Gleiches gilt für die Verrechnung des Freibetrages von 620 Euro, der bereits bei der Erfassung der ersten Sonderzahlung zum Ansatz kommt (vgl. VwGH 10.2.1982…

EAS 2521Dienstzuweisung einer Landesbediensteten an eine Krankenhaus-Betriebs-GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0048-IV/4/200411.10.2004

…dann würde Deutschland das Besteuerungsrecht nicht mit der Begründung streitig gemacht, dass im Fall eines - auch die Wochenenden einschließenden - Schichtdienstes laufend mehrere arbeitsfreie Tage anfallen, die insgesamt pro Jahr 45 Tage überschreiten. 11. Oktober 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 3172Dienstnehmerentsendung nach Deutschland mit vereinbarter Homeofficetätigkeit in Österreich
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1773-IV/4/201010.08.2010

…Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland zur Gänze dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Hinsichtlich der für die Berechnung der 183-Tage-Frist maßgeblichen Methode wird entsprechend dem Kommentar zu Art. 15 OECD-Musterabkommen auf die Tage des physischen Aufenthalts in Deutschland abgestellt. Es ist daher unerheblich, ob…

EAS 2545Entsandte Dienstnehmer-Aufsichtsräte
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0306-IV/4/200402.02.2005

…Dienstnehmers als steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (unter Progressionsvorbehalt) behandelt werden können. Auf der Ebene der Körperschaftsbesteuerung würde sich der deutsche Kostenersatz und der daraus finanzierte Lohnaufwand im Ergebnis steuerneutral saldieren. 2. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: