Beabsichtigt eine österreichische Unternehmensberatungs-GmbH aus Serviceüberlegungen gegenüber den deutschen Kunden bei einem deutschen Steuerberater eine "Büroadresse" einzurichten, wobei die an dieser Adresse einlangende Post von dem Steuerberater nach Österreich weitergeleitet wird, dann wird hiedurch allein keine örtliche Betriebstätte in Deutschland begründet. Denn das österreichische…
Wird von einem österreichischen Exportunternehmen in Deutschland lediglich eine Geschäftsadresse bei einer von dem österreichischen Exportunternehmen beauftragten deutschen "Outsourcing-Firma" eingerichtet, wobei die hiebei anfallenden Hilfsleistungen durch das Personal der deutschen Firma miterledigt werden, so liegt jedenfalls keine räumliche Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in…
Verlagert ein deutsches Unternehmen seinen österreichischen Produktvertrieb in eine schweizerische Betriebstätte, wobei aber österreichischen Kunden weiterhin eine österreichische Adresse für die Einkäufe (Bestellungsentgegennahme) und gegebenenfalls Reklamationsbearbeitung zur Verfügung steht, dann spricht die Vermutung dafür, dass der österreichische Markt weiterhin mit der Intensität einer Inlandsbetriebstätte betreut…
Mietet eine deutsche Gesellschaft, die ihre Produkte in Österreich vertreibt, hiezu in Österreich ein 12m2 großes Zimmer als Postanlaufstelle an und beschäftigt sie gleichzeitig mehrere Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von Bestellungen, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte für die deutsche Gesellschaft in…
Errichtet eine österreichische GmbH für eine polnische Papierfabrik eine Kesselanlage, wobei die Bau- und Montagetätigkeit die nach dem österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen maßgebende Baustellenfrist nicht überschreitet, dann unterliegen die aus dieser Bau- und Montagetätigkeit erzielten Gewinne keiner polnischen Besteuerung. Und zwar auch dann nicht, wenn aus…