…der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Denn nachträgliche Einkünfte sind auf der Abkommensebene bei der Rechtsnachfolgerin unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre (dies entspricht auch dem Grundkonzept des § 32 Z 2 EStG 1988; so bereits EAS 3084…
…die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre (UFS 04.12.2006, RV/0842-W/06). Daher sind unter den vorliegenden Gegebenheiten auch nachträgliche Einkünfte auf der Abkommensebene beim Rechtsnachfolger unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre. Die gleichen Erwägungen gebieten…
…nunmehr veräußert, so unterbleibt auf österreichischer Seite eine steuerliche Erfassung des hiebei erzielten Veräußerungsgewinnes, wenn die ab Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu berechnende Spekulationsfrist abgelaufen ist. Das österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen hindert die USA allerdings nicht, diesen Veräußerungsvorgang der US-Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Aussagen darüber, wie…
…1 Z 5 lit. e EStG 1988 ist gegeben, weil der Beschenkte bzw. sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre an der inländischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 1% beteiligt war. Nach Art. 13 Abs. 1 DBA USA dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person…