…von 120.000 Euro auswies), und sind mit der Geschäftsführung dieser GmbH zwei Dienstnehmer der deutschen AG betraut, die etwa alle 4 Monate zu Geschäftsführersitzungen nach Wien kommen, dann unterliegt ein Teil der von der deutschen AG gezahlten Gehälter der österreichischen Besteuerung. Nämlich jener Teil…
Ist eine in Deutschland ansässige Person Dienstnehmer-Geschäftsführer sowohl an einer deutschen wie auch an einer österreichischen GmbH, dann ist die österreichische GmbH jedenfalls verpflichtet, Kommunalsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für ihren Geschäftsführer-Dienstnehmer zu entrichten. Weder aus der EWR-Verordnung 1408/71, die…
…sehr dafür, dass die Aufenthalte des deutschen Geschäftsführers in Österreich unter Umständen erfolgen, die im Sinn von § 26 Abs. 2 BAO erkennen lassen, dass er hierbei in Österreich nicht nur vorübergehend verweilt. Damit ist für ihn aber unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, die einer Anwendung des § 70…
…zu erfolgen, sondern ist eine steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung geboten; in die österreichische Besteuerungsgrundlage sind hiebei - auch während des Zeitraumes der bloß beschränkten Steuerpflicht - kraft Wirksamkeit des "Verwertungstatbestandes" nicht nur jene Einkunftsteile einzubeziehen, die auf die physisch in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen; vielmehr…
…Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen Finanzamtes festzustellen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten so gestaltet worden sind, dass der von Parteienseite gewählten Gestaltungsform auch im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gefolgt werden kann. Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens kann in dieser Hinsicht keine Sachverhaltsbeurteilung abgegeben…
…der Arbeitszeit auf die beiden Gesellschaften entfallen, dann wird sich als Methode für den Ansatz eines fremdüblichen Verrechnungspreises, den die deutsche Gesellschaft ihrer österreichischen Konzerngesellschaft für die Zurverfügungstellung des Geschäftsführers zu bezahlen hat, in erster Linie die Kostenaufschlagsmethode anbieten. Nach dieser Methode muss die deutsche…
…Geltendmachung dieses inländischen Besteuerungsanspruches Artikel X DBA-USA entgegen. Denn nach dem in Abschn. 24 des Durchführungserlasses (AÖF Nr. 61/1961) enthaltenen Auslegungsgrundsatz darf Österreich Besteuerungsansprüche, die ausschließlich auf der Grundlage des Verwertungstatbestandes entstehen, nicht wahrnehmen. Nur soweit die Bezüge auf tatsächlich in Österreich ausgeübte…
… genauso wie es nicht angängig erscheint, zu verlangen, dass eine Geschäftsführerfunktion nicht honoriert werden dürfte. Der Fall lässt sich jedenfalls nicht auf der Ebene des ministeriellen EAS-Auskunftsverfahrens einer Lösung zuführen, sondern bedarf der Abstimmung zwischen den beiden Verwaltungen, die - wenn sie nicht in kurzem…
…angestellte Geschäftsführer im Rahmen dieses Dienstvertrages auch die Geschäftsführung für die deutsche Muttergesellschaft, dann ist zunächst auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechtes zu untersuchen, ob diese Gestaltung (nämlich kein Vertragsverhältnis des Geschäftsführers zur deutschen Muttergesellschaft) steuerlich anzuerkennen ist. Zutreffendenfalls ist sodann weiter zu erheben…
…die in Österreich ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang wird nach wie vor der einschlägigen Judikatur des BFH und des VwGH gefolgt, derzufolge die Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich als am Ort der GesmbH als ausgeübt anzusehen ist, auch wenn er dort nur gelegentlich anwesend ist (BFH…
…Art. 10A DBA-Deutschland in Deutschland zu erhebende Kapitalertragsteuer mit 15% auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen wäre. Da es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft nicht um eine inländische handelt, steht der Hälftesteuersatz des § 37 EStG nicht zu (§ 37 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG…
…täglich zu seinem grenznahen Arbeitsplatz nach Österreich, dann liegt für ihn keine Grenzgängereigenschaft vor, wenn sein Wohnsitz außerhalb der in Ziffer 24 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland (1954) genannten 30-km-Zone gelegen ist. Die Zonengrenze wird hiebei nicht durch die…
…betreffenden Einkünfte unter Artikel 10 zu subsumieren und eine Anrechnung der Quellensteuer zuzulassen. Das BM für Finanzen vermag derzeit aber nicht zu bestätigen, dass die Regelung des Artikels 10 Abs. 3 auch im Negativ-Fall eine Bindungswirkung auf den Ansässigkeitsstaat entfaltet; nämlich eine Bindungswirkung dahingehend…
…inländischen Geschäftsführerbezüge der inländischen Lohnabzugsbesteuerung. Bei der steuerlichen Erfassung der Geschäftsführerbezüge können jedoch die im deutschen Immobilienvermögen des Geschäftsführers erlittenen Verluste nicht berücksichtigt werden. Dies kann aber nicht mit dem Vorwurf eines potentiell EU-widrigen Regelungsinhaltes des Einkommensteuergesetzes belastet werden. Denn die als Benachteiligung beschränkt…
…der Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft unterliegt, wenn er bei der Leistungserbringung der GmbH selbst mitwirkt. Die diesbezügliche Regelung findet sich nunmehr auch in dem paraphierten Text des Anwendungsschreibens zu dem ab 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit getretenen neuen Abkommen. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:…
…und dass die Geschäftsführertätigkeit auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wurde. Eine andere Betrachtung wäre nur geboten, wenn die vorübergehend in Deutschland zur Verfügung gestellten Büroräume als Betriebstätte des österreichischen Kommanditisten anzusehen wären. Dies ist aber regelmäßig bei 6 Monate nicht überschreitenden örtlichen Einrichtungen nicht der Fall. …
…wobei die wesentlichen Geschäftsführungsagenden von einem vor Ort tätigen anderen Geschäftsführer wahrgenommen werden und er selbst daher nur gelegentlich und im wesentlichen im Interesse der österreichischen Konzernmuttergesellschaft nach Deutschland reist, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen eine Verknüpfung zwischen körperschaftsteuerlicher und lohnsteuerlicher Sachverhaltsbeurteilung…
…Wortwendung in Artikel 16 Abs. 2, diese Bezüge "dürfen" im Ansässigkeitsstaat der GmbH besteuern, gestattet nicht, für eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers zu optieren. Die Besteuerungsverpflichtung in Österreich ergibt sich aus dem inländischen Recht (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG), in die das Abkommen…
…zu besteuern, wenn die Arbeit hier ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung sowohl des VwGH als auch des BFH wird die Tätigkeit eines Geschäftsführers an dem Ort ausgeübt, an dem die GesmbH betrieben wird (und nicht an dem Ort an dem sich der Geschäftsführer tatsächlich aufhält;…
…die gesamte Jahresarbeitsleistung in Erfüllung des Dienstvertrages mit der österreichischen Gesellschaft erbracht wird, dann ist weiters festzustellen, ob der Fall einer Arbeitskräftegestellung nach Deutschland vorliegt, oder ob die österreichische Gesellschaft ihrer Konzerngesellschaft eine geschäftsführende Assistenzleistung erbringt, die sie durch Entsendung des österreichischen Geschäftsführers ausführt. In…