…sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Flugunternehmens befindet, das wäre im vorliegenden Fall: Österreich. Wird das durchwegs im Ausland ansässige Bordpersonal für jeden internationalen Flug mittels eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrages von einer zypriotischen Gesellschaft angemietet, ist damit das wesentliche Tatbestandsbild des Artikels 15 Abs…
…trotz Erzielung über italienische Betriebstätten dem italienischen Steuerzugriff entzogen sind. Allerdings erfasst Artikel 8 DBA-Italien nur Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im "internationalen Verkehr". Soweit die Luftfahrzeuge auf einer reinen Binnenstrecke in Italien eingesetzt sind (Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Fluges liegen in…
…8 DBA Italien das alleinige Besteuerungsrecht zu. Die Frage, ob der Hangar eine Betriebstätte im Sinne des Art. 5 DBA Italien darstellt, ist somit in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Soweit das Luftfahrzeug auf einer reinen Binnenstrecke in Italien eingesetzt ist (Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Fluges…
…Deutschland am 1. Jänner 2003 trat für das Bordpersonal von Flugzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, insoweit eine Änderung ein, als nun das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen jenem Staat zugewiesen ist, in dem sich die Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Art. 15 Abs. 5 DBA…
…im Ansässigkeitsstaat besteuert werden könnten, indem er dem Geschäftsleitungsstaat des Luftverkehrsunternehmens zwar das Besteuerungsrecht an den in Rede stehenden Einkünften zuteilt, allerdings nicht in ausschließlicher Weise, wie dies bei Verwendung des Wortes "nur" der Fall gewesen wäre. Damit hängt die Beurteilung, ob diese Einkünfte im…
Wird von einem deutschen Luftfahrtunternehmen ein in Deutschland ansässiger Pilot einem österreichischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsgestellungsverhältnisses überlassen, dann findet die Steuerzuteilungsregel des Artikels 15 Abs. 5 DBA-Deutschland auf die vom deutschen Arbeitgeber gezahlten Bezüge ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass das österreichische…
…österreichischen Luftfahrtunternehmen als Arbeitnehmer für den internationalen Luftverkehr aufgenommen, unterliegen die hierfür gezahlten Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA-Portugal der österreichischen Besteuerung. Denn nach dieser Bestimmung dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird…
…4 DBA-Deutschland der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Auch die Personenbeförderung, einschließlich Krankenbeförderung, wird von kommerziell tätigen Privatunternehmen ausgeführt und müsste tendenziell als "Betrieb gewerblicher Art" von Körperschaften öffentlichen Rechts gewertet werden. Zumal - zumindest im österreichisch-deutschen Verhältnis - bisher sogar die Krankenbehandlung in den öffentlich-rechtlichen…
Wird von einem in Österreich ansässigen Unternehmer in Polen eine Einzelfirma gegründet, deren Unternehmensgegenstand die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Autobussen ist, so handelt es sich hierbei für Zwecke der Besteuerung gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. d des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 384/1975…
…sich der Pilot in VAE länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält oder die Vergütungen von oder für einen dortigen Arbeitgeber gezahlt oder einer Betriebsstätte getragen werden. Wird der Pilot wiederum von dem maltesischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines "Wet-Lease"-Vertrags (ein Vertrag…
Verlegt ein in Deutschland ansässiger Lufthansa-Pilot seinen Wohnsitz und damit auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich, dann bewirkt dies nach dem am 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit getretenen DBA-Deutschland-2000 nicht mehr, dass dadurch das Besteuerungsrecht an den Pilotenbezügen von Deutschland nach…
…Arbeit), sondern Artikel 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden ist. Artikel 7 teilt das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus der gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünften Österreich zu, wenn dem Piloten in Deutschland keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland zur Verfügung steht. Die in Artikel 15 Abs…
Ein in Österreich ansässiger Flugpilot, der für eine in Liechtenstein ansässige Flugchartergesellschaft auf internationalen Flugrouten eingesetzt ist, unterliegt mit den hiefür erhaltenen Bezügen gemäß Art. 15 DBA-Liechtenstein der Besteuerung in Österreich. Nur dann, wenn Bezugsteile auf eine berufliche Tätigkeit entfallen, die auf liechtensteinischem Staatsgebiet…