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5 Treffer1384 msnur geltende Fassungen
EAS 599Vermögensteuerpflicht schweizerischer stiller Beteiligungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 896/3/1-IV/4/9516.03.1995

Eine schweizerische Aktiengesellschaft, die an einer österreichischen Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter beteiligt ist, unterlag bis Ende 1993 mit dieser Beteiligung gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 BewG i.V. mit Artikel 22 Abs. 2 letzter Satz DBA-Schweiz der österreichischen Vermögensbesteuerung. Dies gilt nicht nur…

EAS 1920Deutsche Aufsichtsratssteuer gem. § 50a dEStG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 725/1-IV/4/0121.08.2001

Ausländische Einkünfte sind stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln; dies gilt auch für die Ermittlung der Höhe deutscher Aufsichtsratsvergütungen, die bei dem in Österreich ansässigen Aufsichtsrat lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Die 30%ige deutsche Aufsichtsratssteuer, die gemäß § 50a dEStG erhoben wird…

EAS 1815Steuerliche Behandlung des deutschen ATZ-Aufstockungsbetrages
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/18-IV/4/0106.03.2001

In Deutschland wird durch das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996, deutsches BGBl. I S 1078, zuletzt geändert durch das 2. Gesetz für Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000, dBGBl. I S. 910, bei älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gefördert…

EAS 1645Besteuerung des Gewinnanteils einer liechtensteinischen Anstalt an einer inländischen KG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 384/1-IV/4/0025.04.2000

Eine liechtensteinische Anstalt, die als Kommanditist an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist, unterliegt mit ihrem Gewinnanteil der im Veranlagungsweg wahrzunehmenden inländischen Körperschaftsbesteuerung. Der Abzug der 20%igen Abzugssteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 EStG. kommt nur im Fall ausländischer mehrstöckiger Personengesellschaftskonstruktionen mit nicht mehr…

EAS 2872Altersteilzeitregelung für einen deutschen Beamten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0746-IV/4/200717.08.2007

Bezüge, die ein Arbeitgeber bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung in der dreijährigen Ruhephase zur Auszahlung bringt, zählen weder zu den "Ruhegehältern" noch zu den "Anderen Einkünften" im Sinn des DBA-Deutschland, sondern sind nachträgliche Vergütungen für dem Arbeitgeber in der dreijährigen Einarbeitungsphase erbrachte Arbeitsleistungen (siehe EAS…