…Einkünfte aus dem Salzburger Betrieb in einer österreichischen und einer deutschen "Betriebstätte" erzielt worden sind, dann ergibt sich aus Artikel 4 DBA-Deutschland das Erfordernis einer am "Fremdverhaltensgrundsatz" orientierten Gewinnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland. Hiebei wird die Frage einer steuerlich zumutbaren Wohnsitzverlegung in den Hintergrund…
…herangezogen werden. Die Zurverfügungstellung des PKW stellt wohl einen grundsätzlich steuerlich relevanten "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" dar, allerdings aus jenem, das zur schweizerischen Gesellschaft besteht. Die Zurverfügungstellung des PKW durch die österreichische Gesellschaft führt sonach zu einem von dritter Seite geleisteten zusätzlichen Entgelt, für das…
…dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt werden. Die bloß sporadische oder gelegentliche Nutzung des Homeoffice eines Arbeitnehmers ist mangels ausreichender Verfügungsmacht nicht betriebsstättenbegründend (vgl. auch EAS 350). Wird etwa die Tätigkeit des Arbeitnehmers - unter wöchentlichem Wechsel - zu je 50% am deutschen Unternehmenssitz…
…Wirkung. Aus österreichischer Sicht werden alle Arbeitsorte noch als in Grenznähe gelegen anzusehen sein, die unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse es erlauben, unter Zugrundelegung einer vertretbaren Wegzeit den Arbeitsort täglich von der Wohnung anzufahren. Mit anderen Worten, wird am Arbeitsort keine Zweitwohnung (zB ein Untermietzimmer…
…ausgeübten Funktionen von einem fremden Unternehmen wahrgenommen worden wären, dann wird dieser Aufwand an die österreichische Zentrale der AG weiterzubelasten sein. Es ist dann Sache der österreichischen Steuerbehörden darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser PKW-Aufwand zu einem als verdeckte Gewinnausschüttung…
Wohnt ein nach Österreich einpendelnder deutscher Grenzgänger innerhalb einer von der Grenze nach "Luftlinie" berechneten 30 km Zone, dann ist insoweit das Grenzgängererfordernis auch dann erfüllt, wenn die tägliche Straßenentfernung zum österreichischen Arbeitsort rund 100 km beträgt. 28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…könnten diese durchaus in einem ergänzenden EAS-Verfahren geklärt werden. Vorsorglich wird aber bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nach einer informellen Vorabklärung mit der deutschen Steuerverwaltung in Fällen der vorliegenden Art aus dem bloßen Umstand einer PKW-Überlassung allein kein zweites Dienstverhältnis konstruiert werden könnte…
…werden entweder beim jeweiligen Kunden oder am Sitz des deutschen Unternehmens ausgeübt. Die Wahl des Ortes, an dem die vom österreichischen Arbeitnehmer durchzuführenden Vorbereitungstätigkeiten ausgeübt werden, ist von diesem frei zu entscheiden. Nach Auffassung des BMF, die in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen zum Ausdruck kommt…