Ob Dividenden im Ausschüttungsstaat die abkommensgemäße Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle oder erst im Rückzahlungsverfahren erlangen können, wird in Abkommen, die auf dem OECD-Muster beruhen, nicht geregelt. Die DBA-Partnerstaaten sind daher frei, dies nach ihrem Gutdünken zu ordnen (Z 19 des Kommentars zum…
…Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige ordnet bei Aktienverkäufen mit "cum/ex-Aspekten" der Einlieferung in das Depot des Erwerbers die zentrale Rolle zu, um den Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums zu ermitteln und darauf aufbauend die Zurechnung der Dividendenerträge und die Rückerstattungsberechtigung auf Grund von…
…ist derzeit noch nicht ratifiziert. Dies hat zur Folge, dass Dividendenausschüttungen an die deutschen Muttergesellschaften nach der geltenden Rechtslage nach wie vor dem ungekürzten österreichischen Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen sind. Eine abkommensgemäße Steuerentlastung wird nach Erlassung der maßgebenden Durchführungsregelungen, die jedoch den vorhergehenden Abschluss des Ratifikationsverfahrens…
…daher eine ausländische Kapitalgesellschaft Aktien einer österreichischen Gesellschaft am 27. Juni cum Dividende an eine andere österreichische Kapitalgesellschaft und wird am 28. Juni der Gewinnverteilungsbeschluss mit Dividendenfälligkeit am 29. Juni gefasst, dann wird die Vermutung dafür sprechen, dass die Einkünfte der österreichischen Käufergesellschaft zuzurechnen sind…
…betroffene Dividendenausschüttung noch dem Veräußerer zugerechnet (und dies selbst dann, wenn der Veräußerer die Gesellschaft anweist, die Dividende dem neuen Aktionär auszuzahlen; siehe ministerielle Anfragenbeantwortung in SWK 1991, Heft 8, AI, S 120). Die vorstehenden Auffassungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese auch von…
…einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung Anrecht auf eine "Körperschaftsteuergutschrift" in Höhe von 1/9 der Dividende erhält. Diese Körperschaftsteuergutschrift, die im vorliegenden Fall 10 (1/9 von 90) beträgt, erhöht bei in Großbritannien Ansässigen zwar einerseits deren Dividendeneinkünfte (im vorliegenden Fall auf 100) ist aber andererseits auf…
…werden, dann kann Deutschland nicht entgegengetreten werden, seine im innerstaatlichen Recht begründeten Besteuerungsansprüche gegenüber den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern wahrzunehmen. Denn die Dividendendefinition des Artikels 10 entfaltet nur eine Bindung an die positive, nicht aber an die negative Qualifikation des Quellenstaates. Bundesministerium für Finanzen, 25…
…einer österreichischen Gemeinde deutsche Aktiendividenden unter Abzug einer 25%igen deutschen Kapitalertragsteuer und eines deutschen Solidaritätszuschlages von 7,5% der deutschen KESt überwiesen, dann ist die Gemeinde berechtigt, gemäß Artikel 10a des DBA-Deutschland die den Grenzbetrag von 15% übersteigende deutsche KESt (einschließlich Solidaritätszuschlag) rückzufordern…
…Folge liquidiert und fließt der erzielte Gewinn von 400 mit je 200 als Liquidationserlös den beiden österreichischen Gesellschaften zu, dann stellt sich dies für diese Gesellschaften als ein schachtelbefreiter Veräußerungsvorgang dar. Wird der Liquidationserlös auf schweizerischer Seite als Dividendenausschüttung gewertet und mit 35-prozentiger Verrechnungssteuer…
…beschlossen, dann ist die slowenische Kapitalgesellschaft nach EU-Beitritt Sloweniens berechtigt, dass die ihr zufließende Dividende gemäß § 94a EStG von der österreichischen Kapitalertragsteuer freigestellt wird. Wurde allerdings die Beteiligung vor dem Dividendenauszahlungstag am 7. Oktober 2004 an einen Dritten veräußert, dann ist vorweg festzustellen, wem…
…sind, denen die Erstattung oder Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezögen, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, sobald eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist." Die Regelung des § 50d Abs. 3…
…DBA Schweiz im Ausmaß des die 15-prozentige Quellensteuer übersteigenden Betrags rückzuerstatten. Hinsichtlich dieser verbleibenden 15-prozentigen Verrechnungssteuer hat Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung auf die inländische Einkommensteuer, welche auf die Dividenden entfällt. Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2016
Hat eine britische Gesellschaft von einer US-Gesellschaft im Dezember 2002 eine 100-prozentige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft erworben, dann steht für eine im Jahr 2003 an die neue britische Muttergesellschaft vorgenommene Gewinnausschüttung wegen noch nicht erfolgtem Ablauf der zweijährigen Behaltefrist die Kapitalertragsteuerbefreiung nach…
…wobei der Dividendenfälligkeitstag der 10. Mai 1995 ist, und werden die Aktien infolge von unvorhergesehenen Umständen tatsächlich erst am 12. Mai 1995 übertragen, dann ist dennoch der Käufer berechtigt, die Steuerrückerstattung geltend zu machen; dies allerdings vorausgesetzt dass keine Steuerumgehung involviert ist, die Dividendenauszahlung zumindest…
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine ausländische Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94a Abs. 2 EStG i.V. mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen, soll die Finanzverwaltung in die…
…Österreich von der Besteuerung freizustellen ist. Denn die B-GMBH kann formell zwar keine Gewinnausschüttung an die österreichische C-AG vornehmen, da sie kraft Ergebnisabführungsvertrag ihren gesamten Gewinn der deutschen Organmuttergesellschaft abzuführen hat, doch stellt die von der Organmutter aus diesen Gewinnen geleistete Dividendenausgleichszahlung im…
Werden von einer deutschen Holding-GmbH, die Tochtergesellschaft einer österreichischen Familienholding-GmbH ist, Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften bezogen und wird die Zurechnung der Dividenden an diese deutsche Holdinggesellschaft von der deutschen Steuerverwaltung anerkannt, jedoch der Gewinnausschüttung der deutschen Holdinggesellschaft an die österreichische Familienholding-GmbH die auf…
Das am 8. Juli 1992 unterzeichnete Änderungsabkommen zum DBA-Deutschland sieht rückwirkend ab 1.1.1992 unter anderem eine Entlastung von der Quellenbesteuerung bei nach Deutschland fließende Konzerndividenden auf 5% vor. Die Änderung wird (mit rückwirkender Kraft) erst dann dem Rechtsbestand angehören, wenn sie im…
…als Gesellschafterin beteiligt, dann muss die an sie überwiesene Gewinnausschüttung ihr - und nicht der als Organträger dahinter stehenden natürlichen Person oder Personengesellschaft - zugerechnet werden, sodass nach den allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellenabzugsbesteuerung nach § 94a EStG besteht. Nur in Sonderfällen, wenn beispielsweise…
…durch Vereinigung der übertragenen Aktien mit seinen eigenen Beständen eine Einflussnahme auf die Ausschüttungspolitik nach seinen Intentionen zu ermöglichen), dann spricht ein solches Sachverhaltsbild gegen eine steuerliche Dividendenzurechnung an die Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte. Eine Entlastung von der österreichischen KESt auf Grund des DBA-USA setzt allerdings voraus…