Hat ein Dienstnehmer der italienischen Tochtergesellschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft im August 1998 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus Italien nach Österreich verlegt, weil er im Juli 1998 mit dem Aufbau einer österreichischen Tochtergesellschaft begonnen hat, und erhält er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur italienischen Tochtergesellschaft von…
Mit der deutschen Steuerverwaltung ist erst jüngst übereinstimmend festgestellt worden, daß im Fall der Arbeitnehmerbesteuerung dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflußprinzip einzuräumen ist (AÖFV. Nr. 134/1999 Z. 4). Diese Grundsätze werden von österreichischer Seite auch gegenüber anderen DBA-Partnerstaaten angewendet, solange sich keine gegenteiligen…
…134/1999) wurde übereinstimmend festgestellt, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben ist. Wird daher ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber gekündigt und erhält er nach seinem Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine…
…im Vergleichsweg die Kosten für eine Abfertigungszahlung, dann unterliegt bei dem nunmehr in der Schweiz ansässigen ehemaligen Konzernmitarbeiter diese Abfertigungszahlung nur insoweit der österreichischen Besteuerung, als diese kausal durch Dienstleistungen auf österreichischem Staatsgebiet verursacht worden ist (Maßgeblichkeit des Kausalitätsprinzips gemäß österr.-schweizerischer Verständigung, AÖFV. Nr…
Wird Ende 2002 von der österreichischen Konzerngesellschaft das Dienstverhältnis mit einem Konzernmitarbeiter gelöst, der vorher noch im Zeitraum April bis Dezember 2002 zu einer schweizerischen Konzern-Schwestergesellschaft entsandt worden ist, dann ist es wohl lohnsteuerrechtlich richtig, gemäß Artikel 15 DBA-Schweiz jener Teil der Beendigungsentgelte…
…noch während oder erst nach Aufgabe dieser Tätigkeit stattfindet. In einer österreichisch-deutschen Verständigung wurde der allgemeine Grundsatz festgehalten, daß im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflußprinzip einzuräumen ist (AÖFV. Nr.134/1999 Z. 4). Wird dem Artikel 9…
…aufbauenden österreichischen DBAs dar. Daraus folgt, dass die Zuteilung der Besteuerungsrechte daran nach Artikel 15 des OECD-Musterabkommens und der sich daran orientierenden DBAs vorzunehmen ist. Hierbei gilt international das Kausalitätsprinzip. Nicht jener Staat hat das Besteuerungsrecht, in dem Arbeitslohn ausgezahlt wird, sondern jener Staat…
…Es entspricht einem international akzeptierten Auslegungsgrundsatz, dass im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflussprinzip einzuräumen ist (zB AÖF Nr.134/1999 Z 4 betr. die Vertragsbeziehungen zu Deutschland). Unter den gegebenen Umständen hält das BM für Finanzen daher an…
…im Inland Tochtergesellschaften unterhalten, die ihrerseits inländischer Arbeitgeber sind; denn diese waren bereits bisher zur inländischen Lohnkontoführung verpflichtet. Die Verpflichtung zur inländischen Lohnkontoführung bedeutet, dass die gesamte Lohnverrechnung in Österreich durchzuführen ist. 21. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Allerdings steht der Geltendmachung dieses Besteuerungsanspruches Artikel 15 Abs. 1 DBA Frankreich entgegen, der auf der Grundlage des "Kausalitätsprinzips" das Besteuerungsrecht an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jenem Staat zuteilt, in dem die die Einkünfte generierenden Arbeitsleistungen erbracht worden sind; dies ist im vorliegenden Fall Frankreich…
…die auf Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, vermag das in den EStR 2000 festgeschriebene Prinzip des Vorranges des Zuflussprinzipes vor dem Kausalitätsprinzip nicht zu beeinträchtigen. In Fällen dieser Art bestehen allerdings keine Bedenken, wenn freiwillig für eine Einbeziehung der aus der beschränkten Steuerpflicht resultierenden Zinsen…
…nach Kausalitätsgesichtspunkten vorzunehmen ist (betrifft insb. Artikel 6, 7, 15, 17). Von Österreich wurde bisher auch im Geltungsbereich des Artikels 13 bei Veräußerungsgewinnen des Kapitalvermögens dem Kausalitätsprinzip gefolgt (EAS 13, EAS 107, EAS 1972, EAS 2408, EAS 2674), da auch hier ein aktiver Veräußerungsvorgang die…
Die Frage der Vorgangsweise bei der abkommenskonformen Aufteilung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist in Abschn. B Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 21.3.97 in Wien behandelt worden und es ist hiebei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der…
Die Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen nach Kausalitätsgrundsätzen und nicht nach Zuflussgrundsätzen international aufzuteilen. Fließen daher einem ehemaligen Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens, der 1991 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seine Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt hat, auf Grund eines…
Wird für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Normalarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt und werden die in der dreijährigen Einarbeitungsphase erarbeiteten Zeitguthaben anlässlich einer Entsendung nach Rumänien "verdient" und sodann nach Rückkehr in der dreijährigen Freistellungsphase in Österreich verbraucht, dann ist…
Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft (GM-GmbH) teilweise (mit 1/5 seiner Arbeitszeit) einer österreichischen Enkelgesellschaft (T-GmbH) gegen fremdübliches Entgelt vermietet (Arbeitskräftegestellung) und von dieser ausschließlich auf einer schweizerischen Betriebstätte eingesetzt, dann steht das Besteuerungsrecht an den darauf entfallenden Gehältern gemäß Artikel 15…
Verlegt ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstvertrages seinen Wohnsitz nach Österreich und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstvertrages weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht daran nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zu…
Wird vom ehemaligen österreichischen Arbeitgeber, der eine gerichtlich festgestellte Schuld daran trägt, daß sich der Dienstantritt bei dem künftigen deutschen Arbeitgeber um zwei Monate verzögert hat, der Schaden durch Zahlung des fiktiven deutschen Nettoentgeltes ersetzt, dann unterliegen diese Einkünfte gemäß § 32 Z 1 lit…
…134/1999) wurde übereinstimmend festgestellt, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben ist. Dieses zwar noch aus dem zeitlichen Geltungsbereich des DBA 1954 stammende Verständigungsergebnis behält aber wegen seiner allgemeinen und grundsätzlichen Bedeutung auch im Geltungsbereich des…
…Österreich, jene Teile des Auszahlungsbetrages zu besteuern, die durch die Arbeitsausübung in den USA erwirtschaftet worden sind (Kausalitätsprinzip); Artikel 10 und 11 des Abkommens steht aber der Erfassung der Kapitalerträge nicht entgegen, weil hier nicht das Kausalitätsprinzip, sondern das Zuflussprinzip gilt. Bundesministerium für Finanzen, 26…