…Entsendestaates aufrecht bleibt. Der neue Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland stellt nun dieses Ergebnis dadurch her, dass er die Bedingung für die Besteuerung im Entsendestaat, dass nämlich kein Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat bestehen darf, in den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung außer Wirksamkeit setzt…
…daß die verleasten Arbeitskräfte in Deutschland ansässig sind und daß der deutsche Überlasser auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre Arbeitgeber ist, weil er auch während der Entsendungszeit schwerpunktmäßig die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. 27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…dies gilt daher nicht für in Drittstaaten aufgenommene Leiharbeitskräfte). Es wird angenommen, dass die deutschen Finanzämter, wenn sie auf diese Gegebenheiten hingewiesen werden, ihre Erfassungsaktionen in Bezug auf die österreichischen Leiharbeitskräfte beenden. 14. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…dass einem formal als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag keine steuerliche Anerkennung zuteil wird, wenn der Arbeitskräfteüberlasser jemanden nur für die Dauer des Einsatzes bei einem deutschen Unternehmen als Dienstnehmer in Österreich einstellt. Denn in wirtschaftlicher Betrachtung wird in diesem Fall im österreichisch-deutschen Abkommensverhältnis in der…
Entsendet eine ausländische Kapitalgesellschaft auf Grund eines Arbeitsgestellungsvertrages an eine österreichische konzernzugehörige Gesellschaft Arbeitskräfte für Zeiträume unter 183 Tagen, und gewährt die inländische Gesellschaft Sachbezüge wie Unterkunft und Dienstauto, dann ist vorweg zu klären, ob die genannten Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistungen nur ihrem ausländischen Arbeitgeber erbringen…
…eine Doppelbesteuerung auslöste, die zu verhindern Ziel und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens ist. Abkommensauslegungen gegen Ziel und Zweck eines völkerrechtlichen Vertrages verstoßen gegen die grundlegenden Auslegungsregeln des Artikels 31 der genannten Vertragsrechtskonvention. 17. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…sodass für diese Unternehmen "DBA-Betriebstätten" in diesen Staaten entstehen, dann sind die diesen Betriebstätten zuzurechnenden Gewinnteile aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden; dies hat zur Folge, dass auch die während der Bauzeit in die Buchhaltungen der österreichischen Firmen eingehenden Beträge für Ortskräfteaufwand aus der österreichischen…
Soll für Zwecke der Besteuerung auf der Grundlage von § 21 BAO von der zivilrechtlichen Gestaltung geschäftlicher oder beruflicher Beziehungen im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abgewichen werden, so ist stets ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 04.03.1983, 81/17/0102, ÖStZB 1983, 339). Dies gilt…
Schließt eine Salzburger Privatkrankenanstalt mit einer schweizerischen Gesellschaft eine Vereinbarung ab, derzufolge zwei schweizerische Krankenschwestern für die Dauer von 4 bis 5 Jahren im Wege des "Personalleasings" der Salzburger Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden, so steht das Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen gemäß Artikel 15 DBA…
…im Vordruck angegebene Summe der Lohneinkünfte jene ist, die der Arbeitgeber bereits unter Berücksichtigung der Rückerstattungsansprüche geleistet hat. Der vom Arbeitgeber schließlich vereinnahmte Rückerstattungsbetrag erhöht daher nicht mehr den bereits unter seiner Berücksichtigung geleisteten Betrag der Lohneinkünfte der Arbeitnehmer. Bundesministerium für Finanzen, 23. November 2012
…nicht auszuschließen, daß Deutschland - entgegen der österreichischen Auffassung - ein Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt. In einem solchen Fall müßte der Besteuerungskonflikt im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 19 des Abkommens bereinigt werden. 02. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu. Das BM für Finanzen ist derzeit bemüht, auf deutscher Seite eine korrespondierende Beurteilung zu erwirken. 07. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…ARGE-Partner der ARGE angelasteten Lohnkosten stellen daher nichts anderes als eine Geltendmachung des Betriebstättenlohnaufwandes dar, können aber nicht in eine Arbeitsgestellungsvergütung umqualifiziert werden. Im Übrigen unterliegen die Löhne der an der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der österreichischen Besteuerung. Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007
…Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der Löhne der entsandten Leiharbeitskräfte auf Grund des DBA Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht, zunächst zu beachten, dass die Arbeitskräfteüberlassung im vorliegenden Fall…
…ausschließlich zu dem liechtensteinischen Unternehmen eingegangen sind, auf der Grundlage von § 21 BAO eine Nichtanerkennung dieser vertraglichen Beziehungen für steuerliche Zwecke nur dann möglich ist, wenn unter Berücksichtigung aller im gegebenen Zusammenhang maßgebenden Umstände die wahre Arbeitgeberfunktion nicht vom Gesteller, sondern vom Gestellungsnehmer wahrgenommen wird…
…Ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, das Dienstnehmer an deutsche oder österreichische Auftraggeber verleiht, bleibt daher in Österreich auch für jene Lohnbezüge lohnsteuerabzugspflichtig, die auf Kurzeinsätze (unter 183 Tagen) auf deutschem Staatsgebiet entfallen; insoweit ist Deutschland zur Steuerfreistellung verpflichtet. In diesem Sinn ist in einem Konsultationsverfahren mit Deutschland…
…Gewinn des schweizerischen Beschäftigers und geht damit ebenfalls zu Lasten des schweizerischen Steueraufkommens. Gegenstand der Konsultationsverhandlungen im Jahr 1999 war ausschließlich, die Frage der Arbeitgebereigenschaft bei Arbeitskräfteüberlassungen zu klären, nicht aber einen Unterschied zwischen den beiden genannten Fallgruppen herbeizuführen. Bundesministerium für Finanzen, 29. Dezember 2006
…konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von der deutschen Muttergesellschaft zur österreichischen Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österreichische Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu LStR 2002 Rz 923 und Rz 924), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor…
…Z 5 EStG vorzunehmen hat, wenn Arbeiter nach Österreich verleast werden. Werden hingegen Angestellte der österreichischen Tochtergesellschaft überlassen, dann kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, das österreichisch-deutsche DBA unmittelbar durch Unterlassung des Steuerabzuges angewendet werden. Bundesministerium für Finanzen, 23…
…des DBA-Deutschland vermieden werden, doch ist hierfür erforderlich, dass der österreichischen Tochtergesellschaft ein von der deutschen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU2 vorliegt (Hinweis auf die DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006). Bundesministerium für Finanzen, 17. September 2007