…1954, BGBl. Nr. 249/1955, besteht die Verpflichtung, in Deutschland unanfechtbar gewordene deutsche Abgabenrückstände anzuerkennen und in Österreich für vollstreckbar zu erklären (Art. 11 Abs. 2). Diese vertragliche Verpflichtung zur zwangsweisen Abgabeneinbringung besteht unabhängig davon, ob bzw. wann der deutsche Abgabenschuldner in Österreich einen Wohnsitz…
…3. Dezember 2007, BMF-010222/0221-VI/7/2007). Der Umstand, dass die Pflegetätigkeit in einem 14-tägigen Rhythmus ausgeübt wird und daher die Wohnung nicht durchgehend während 6 Monaten, sondern immer nur kurzfristig für jeweils 14 Tage für die gewerbliche Pflege genutzt wird, steht…
…DBA-Liechtenstein. Der in Artikel 2 Abs.3 lit. a (iv) des Abkommens genannte "Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches" betrifft die diesbezüglichen Zuschläge zur Einkommensteuer, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erhoben worden sind. 17. August…
Auf Grund des ab 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit tretenden österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ändert sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Gehältern des Sur-Place-Personals der österreichischen Botschaft und anderer österreichischer Vertretungsbehörden in Deutschland. Während das Alt-Abkommen aus dem Jahre 1954 das Besteuerungsrecht…
Werden von einem liechtensteinischen Personalgestellungsunternehmen in Deutschland ansässige Arbeitskräfte, denen in Österreich ein Zweitwohnsitz zur Verfügung gestellt wird, in Österreich sowie (als Tagespendler) in Liechtenstein und in der Schweiz eingesetzt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 des derzeit noch anzuwendenden DBA-Deutschland aus dem…
Ist ein in der Möbelbranche tätiges österreichisches Unternehmen infolge seines knappen Personalstandes genötigt, auf von anderen Unternehmen bereitgestelltes Personal zurückzugreifen und wird hiebei auch Personal von einem deutschen Unternehmen (ohne inländischer Betriebstätte) ausgeliehen, dann können die nach Deutschland für die Arbeitskräftegestellung zu zahlenden Vergütungen in…
…von Art. 15 Abs. 6 DBA-Deutschland in Anspruch nimmt (siehe auch EAS 1791). Ist die Krankenschwester ausschließlich in dem österreichischen Spital berufstätig und übt sie diese Berufstätigkeit ganzjährig als Grenzpendlerin aus, dann würde Deutschland das Besteuerungsrecht nicht mit der Begründung streitig gemacht, dass im…
…in Anspruch genommen werden sollte. Ob in jenen Jahren, in denen die 183-Tage-Frist nicht überschritten wird (insb. erstes und letztes Jahr der Entsendung) und in denen daher das Besteuerungsrecht an den Bezügen gemäß Art. 9 DBA-Ungarn Österreich zugewiesen ist, die Steuerbefreiung nach …
…örtlich zuständigen Steuerbehörden der beiden Staaten in korrespondierender Übereinstimmung finden muss, hängt sodann die Beantwortung der Frage ab, welchem Staat in welchem Umfang Besteuerungsrechte an den Bezügen zustehen und wie diese Besteuerungsrechte wahrzunehmen sind. Es gilt zwar bei allen Gestaltungsvarianten, dass grundsätzlich nur jene Bezugsteile…
…so bemessen wird, dass 2/3 der Gehaltskosten, einschließlich Lohnnebenkosten, weiters alle auf Deutschland entfallenden Abschlussprovisionen sowie sämtliche anderen mit Deutschland-Bezug anfallenden Kosten (zB Reisediäten und KFZ-Kosten) von der deutschen Gesellschaft ersetzt werden, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Wesentlich ist, dass mit…
…Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur Ausübung überlassen werden. Zur Vermeidung grenzüberschreitender Konfliktsituationen wird auf österreichischer Seite korrespondierend vorgegangen. Wird daher ein bisheriges Landeskrankenhaus in Vorarlberg einer privatrechtlich organisierten Betriebs-GmbH übertragen und wird ein…
Durch Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland-2000 sollte die alte Streitfrage zwischen Österreich und Deutschland beigelegt werden, ob es abkommensrechtlich zulässig ist, im Fall einer steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als Arbeitgeber zu werten. Denn aus österreichischer Sicht darf sich kein Staat - wenn zwischen…
…ein österreichischer Arbeitgeber, der in Deutschland keine Betriebstätte unterhält, Dienstnehmer nach Deutschland und halten sich diese Dienstnehmer auf deutschem Staatsgebiet nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den für diese Deutschland-Tätigkeit gezahlten Löhnen Österreich zu. Das Doppelbesteuerungsabkommen…
Die strittige Frage, ob im Fall des kurzfristigen Arbeitskräfteverleihs durch österreichische Manpowerleasingfirmen an deutsche Unternehmer die "183-Tage-Klausel" zur Anwendung gelangt (die bei Nichtüberschreiten der Frist das Besteuerungsrecht bei Österreich belässt), ist durch das ab 1. Jänner 2003 anzuwendende DBA-Deutschland-2000 in bejahender…