Ob eine in Österreich errichtete GesmbH den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich oder in Deutschland hat, ob es sich hierbei sonach um eine "Person mit Wohnsitz in Österreich" oder um eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland" handelt, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden…
Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum…
Im Fall einer ausländischen Muttergesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung steht nach innerstaatlichem Recht dieser Gesellschaft kein Anrecht auf das internationale Schachtelprivileg zu, da § 10 Abs. 2 Z. 1 KStG als Voraussetzung hiefür verlangt, daß die Muttergesellschaft unter § 7 Abs. 3 KStG fällt. Dies ist nicht…
Schüttet eine "inländische Kapitalgesellschaft" (die T-GmbH, eine nach österreichischem Recht gegründete und im Firmenbuch eingetragene Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Sitz im Sinn des § 27 Abs. 1 BAO sich in Österreich befindet) ihre Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft, die M-GmbH, aus, dann ist diese Gewinnausschüttung…
Wird in Österreich eine GmbH gegründet, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Italien befindet, so ist diese GmbH im Sinn von Art. 4 Abs. 3 DBA-Italien in Italien ansässig. Ob die Ausstellung einer italienischen Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich ist, hängt davon ab, ob sich diese…
…Vorzug eingeräumt: nur wenn in einer gesonderten vertragliche Vereinbarung eine genau spezifizierte Vergütung für die Zweitfunktion festgelegt wird, soll dieser Vergütungsteil nicht nach dem Gesellschaftssitz-Prinzip, sondern nach dem Tätigkeitsprinzip der Besteuerung unterzogen werden. 26. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
Es ist richtig, dass das DBA-Deutschland-1954 in Z. 23 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 (Zuteilungsnorm für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) die Regelung enthält, dass der "Wohnsitz" einer Personengesellschaft, die als Arbeitgeber auftritt, im Staat ihrer Geschäftsleitung gelegen ist; diese Sonderregelung, die im DBA…
Verlegt ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz nach Österreich und besitzt er 100% der Anteile einer nach luxemburgischem Recht (Gesetz vom 31.7.1929) steuerfreien luxemburgischen Holdinggesellschaft, so werden die in dieser Holdinggesellschaft thesaurierten Gewinne grundsätzlich nicht dem nach Österreich zugezogenen Gesellschafter steuerlich…
In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695) ist auch in Österreich die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw…
Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum…
In der Frage der steuerlichen Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften hat sich die österreichische Finanzverwaltung der im "Liechtenstein-Urteil" des BFH vom 23.06.1992, BStBl II, 972, vertretenen Auffassung angeschlossen; dies allerdings nur insoweit, als die fehlende gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit nicht dazu führen darf, die körperschaftsteuerliche Rechtssubjektivität…
Wird festgestellt, dass sich die Geschäftsleitung einer im Ausland errichteten Kapitalgesellschaft im Inland befindet, dann unterliegt das Einkommen dieser Kapitalgesellschaft der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht. Handelt es sich bei dieser Gesellschaft um eine Gesellschaft, die an ihrem satzungsgemäßen Sitz keine Betriebstätte unterhält (Briefkastengesellschaft), dann entzieht ein…
Verlegt eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung in die Niederlande, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in den Niederlanden "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Niederlande grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen…
Die in EAS 1328 vertretene Auffassung, dass der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung gelegen ist, wurde von…
Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger, der an einer inländischen Kommanditgesellschaft beteiligt ist und der bisher einen Doppelwohnsitz in Österreich und Italien hatte, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus Österreich nach Monaco (er hält sich fortan mit seiner Gattin mehr als 183 Tage in Monaco auf und betreibt…
Hat eine deutsche GmbH & Co KG in Österreich eine Tochter-GmbH mit einer Beteiligung von rund 63% gegründet, die ihrerseits wieder zu mehr als 90% an einer französischen GmbH beteiligt ist, und ist der "Quasi-Allein-Gesellschafter" der deutschen KG der alleinige eingetragene Geschäftsführer der…
Besteht in Deutschland und in Österreich je eine GmbH & Co KG und nimmt der in Deutschland ansässige Geschäftsführer der beiden GmbHs seine Aufgaben für beide GmbHs überwiegend von Deutschland aus wahr, dann unterliegt dennoch der von der österreichischen GmbH gezahlte Geschäftsführerbezug der ausschließlichen österreichischen Besteuerung…
Im Jahr 1997 ist mit Deutschland Einigung darüber erzielt worden, dass ein Gesellschaftergeschäftsführer grundsätzlich auch dann der Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft unterliegt, wenn er bei der Leistungserbringung der GmbH selbst mitwirkt. Die diesbezügliche Regelung findet sich nunmehr auch in dem paraphierten Text des Anwendungsschreibens…
Werden die Geschäfte einer inländischen GesmbH von einem in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer geleitet und wird die inländische Firmenadresse gemäß § 15 a GesmbH-Gesetz als österreichische Postadresse angegeben, so wird hiedurch kein inländischer Wohnsitz begründet, wenn die Firmenräumlichkeiten nicht geeignet sind, jederzeit zum Wohnen benutzt…
Nimmt eine österreichische Sitz-GmbH, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet, eine Gewinnausschüttung an den in Deutschland ansässigen Gesellschafter vor, dann unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen wohl nach österreichischem inländischen Recht dem Kapitalertragsteuerabzug. Jedoch wird Österreich gemäß Artikel 21 ("andere Einkünfte") des…