…ansässiger deutscher Staatsbürger seine Ansässigkeit nach Österreich, sind nach Maßgabe dieses Abkommens die auf einem US-Bankdepot erliegenden Anteile an US-Aktiengesellschaften von der US-Erbschaftsbesteuerung befreit, wenn sie im Falle seines Ablebens auf seine in Deutschland lebenden Erben übergehen. Bundesministerium für Finanzen, 18…
…Nachlass gehörenden US-Versicherung und von Wertpapieren stammt, dann ist dieser Erbanfall von der österreichischen Erbschaftsbesteuerung freigestellt. Der Umstand, dass in den USA wegen hoher Freibeträge keine US-Erbschaftssteuer anfällt, lässt kein österreichisches Besteuerungsrecht aufleben. 24. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…Artikel 5 des Abkommens. Der Umstand, dass das DBA (Erb)-USA, BGBl. Nr. 269/1983, mangels Ansässigkeit des Erblassers in einem der beiden Vertragstaaten nicht Anwendung findet, erweist sich demnach als bedeutungslos. 27. Juli 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung freizustellen. Die erstgenannten Bestimmungen kommen zur Anwendung, wenn sich der Wohnsitz im Sinn von Artikel 4 des Abkommens (bei US-Staatsbürgern in der Regel ein fünf Jahre übersteigender Hauptwohnsitz) in Österreich befindet; die zweitgenannte Regelung ist maßgebend, wenn der Wohnsitz im Sinn…
…sublit. ii DBA USA das Besteuerungsrecht für einen Gewinn aus einer möglichen zukünftigen Veräußerung der geschenkten Beteiligung Österreich zu. Durch die Schenkung kommt es somit zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs an den stillen Reserven der Beteiligung und es liegt daher kein steuerpflichtiger Vorgang iSd…
…DBA(Erb)-USA in Österreich von der Erbschaftsbesteuerung freizustellen. Artikel 9 des Abkommens ist in diesem Fall unbeachtlich; der freizustellende Erwerbsvorgang ist daher auch nicht für Zwecke eines allfälligen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. 21. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…österreichischen Kapitalgesellschaften erzielt, noch bis 2010 für Österreich aufrechterhalten, wenn "Vermögen" von einer in den USA ansässigen Person in eine österreichische Kapitalgesellschaft eingebracht wurde und "in Anwendung des Umgründungssteuergesetzes" keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes erfolgt ist. Hat eine US-Gesellschaft im Jahr 1998, sonach noch im…
…Die in der Literatur vereinzelt zu findende Auffassung, dass eine auf der Grundlage von § 31 EStG 1988 erhobene Einkommensteuer als "Abgabe vom Vermögensübergang" im Sinn des Art. 2 Abs. 2 DBA-Schweiz (Erb) anzusehen sein könnte, wird nicht geteilt. Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2009
…Abs. 3 DBA-USA beseitigt, weil sich in dieser Bestimmung Österreich verpflichtet hat, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung US-Steuern, die auf Grund des DBA in den USA erhoben werden dürfen, auf die die gleichen Einkünfte treffende österreichische Einkommensteuer anzurechnen. Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2007
…lebenden Sohn zugerechnet wird. Sollte der Vater während der US-Ansässigkeit des Sohnes versterben und nun auch das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung im Erbweg auf den Sohn übergehen, wäre dies nach der derzeit von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung Anlass für eine Besteuerung jener Wertzuwächse…
…ihrem Einfamilienhaus verfügt hat, dann besteuert Österreich dieses Einfamilienhaus nicht auf Grund des "Wohnsitzes", sondern auf Grund der inländischen Lage der Liegenschaft; hiefür ist die Geltendmachung eines Progressionsvorbehaltes im Abkommen nicht vorgesehen. 24. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…der US-Gesellschaft mehr als 25% beträgt oder nur zwischen 10% und 25% liegt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das DBA-USA nicht für den Bereich der Vermögensbesteuerung gilt und dass daher die Beteiligung an der US-Kapitalgesellschaft, so wie das gesamte übrige US-Vermögen…
…besteht keine gesetzliche Handhabe, auf die Berücksichtigung der ausländischen Immobilien bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes zu verzichten, weder wenn in die Auslandsgrundstücke direkt, noch wenn in diese indirekt über Immobilienfonds investiert wird. 16. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Gewähren die USA in den Fällen eines Vermögensüberganges im Erbweg für Ansässige einen unbegrenzten Ehegattenfreibetrag falls der überlebende Ehegatten US-Staatsbürger ist, dann vermag das Staatsbürgerschaftsdiskriminierungsverbot des Art. 10 DBA (Erb)-USA diese Begünstigung nicht auf die in den USA nicht ansässigen österreichischen Staatsbürger auszuweiten…
…dass bei Erblassern mit Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien Österreich keine Besteuerungsrechte an italienischem Liegenschaftsbesitz wahrnehmen darf. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, besondere Überlegungen bezüglich der Bewertung des italienischen Liegenschaftsbesitzes anzustellen. 9. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Die im Bereich der Einkommensbesteuerung entwickelten Grundsätze der "Bilanzbündeltheorie" sind bei Anwendung des für die Einkommensbesteuerung maßgebenden österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auch im internationalen Verhältnis von Bedeutung. Die Gewinnanteile, die eine in Österreich ansässige Gesellschafterin von einer inländischen Personengesellschaft bezieht, sind demzufolge insoweit von der inländischen…
…Schenkung der inländischen GmbH-Anteile die gemeinen Werte nach dem "Wiener Verfahren" anzusetzen. Ob auf deutscher Seite im Fall einer Rückwanderung des Sohnes Wegzugsbesteuerungsprobleme entstehen, müsste auf deutscher Seite geklärt werden. 05. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…ist, den 5% übersteigenden Teil der schweizerischen Verrechnungssteuer erstattet zu erhalten; der nicht rückerstattungsfähige Teil der schweizerischen Verrechnungssteuer ist gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen. 26. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Für erbschafts- und schenkungssteuerliche Belange hat sich eine österreichische Verwaltungspraxis entwickelt, die bei betriebsführenden Personenhandelsgesellschaften nicht das im Einkommensteuerrecht geltende Transparenzprinzip anwendet; dies gilt sinngemäß auch bei den vergleichbaren ausländischen Gesellschaften (EAS 98, EAS 519, EAS 1344, EAS 1393). Im Bereich der vermögensverwaltenden Personengesellschaften waren…
…ein Teil dieses Wertpapierdepots für Belange der österreichischen "Erbschaftssteuerversicherung" betreffend die inländischen Betriebe des Verstorbenen reserviert war, sind Folgen der österreichischen Steuergesetzgebung, die keine Bindungswirkung auf die erbschaftssteuerliche Erfassung in Deutschland entfalten können. 29. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…