Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft selbstentwickelte Software an Kunden in Indien zur Eigennutzung (nicht zur Vervielfältigung) verkauft, stellen die hierfür geleisteten Entgelte auch dann keine in Indien steuerlich erfassbaren Lizenzgebühren dar, wenn die Standardsoftwareprodukte aus dem Internet heruntergeladen werden (Hinweis auf die maßgebenden Abgrenzungskriterien in…
…des DBA-Frankreich grundsätzlich Frankreich das ausschließliche Recht zu, den Vermögenswert der Kapitalbeteiligung zu besteuern. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht jedoch dann, wenn das unbewegliche Vermögen der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen nicht gewerblichen betrieblichen Eigennutzung dient. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall…
…in Frankreich gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt jedoch unbewegliches Vermögen einer juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen betrieblichen Eigennutzung dient. Eine analoge Bestimmung findet sich auch in Art. 13 Abs. 2 und Art. 22 Abs…
…erforderlichen Software für eigene Zwecke und damit kein Werknutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingeräumt wird. Wird mit der an die D-AG zu leistenden Zahlung den österreichischen Kunden lediglich das Recht auf die zeitlich unbegrenzte Eigennutzung der Software erworben, kann das Bestehen einer Abzugssteuerpflicht gemäß …
…einem immateriellen Wirtschaftsgut. Als Beispiel für eine Veräußerung wird in diesem Zusammenhang auch die ausschließliche Zurverfügungstellung aller Rechte an immateriellen Wirtschaftsgütern innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets genannt. Sollte daher der im Vertrag vorgesehene Vorbehalt der weiteren Eigennutzung durch den Lizenzinhaber so eingeschränkt werden, dass sich…