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EAS 703Progressionsvorbehalt und deutsches Bundeskindergeld
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 3368/3/1-IV/4/9528.08.1995

…eintreten kann; dann nämlich, wenn das deutsche Bundeskindergeld den Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe ausschließt. Trifft dies zu, ist das deutsche Bundeskindergeld nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich zu berücksichtigen.   28. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 1963Abgeleiteter Zweitwohnsitz minderjähriger Kinder
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 45/21-IV/4/0103.12.2001

…unstreitig einen derartigen steuerlichen Wohnsitz dar. Der bloße Umstand, dass die minderjährigen Kinder des Abgabepflichtigen nicht gegen den Willen ihres Vaters diesen Ferienwohnsitz benützen dürfen, kann nicht so verstanden werden, dass hiedurch das Tatbestandselement des "Innehabens" der Wohnung nicht erfüllt wäre. Es ist geradezu selbstverständlich…

EAS 43Quellensteuerabzug auf brasilianischen Unterhaltszahlungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 2091/1/1-IV/4/9118.11.1991

…außerehelicher Kindesvater für ein in Österreich ansässiges minderjähriges Kind nach Österreich überweist, unterliegen gemäß Artikel 555 Abs. I der mit Dekret 85.450/80 erlassenen Steuerverordnung einem 25%igen brasilianischen Quellensteuerabzug. Dieser im innerstaatlichen brasilianischen Steuerrecht begründete Steuerabzug verstößt nicht gegen die Bestimmungen des DBA…

EAS 2768Deutsche Gutschriftszinsen nach deutscher ESt-Rückzahlung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0542-IV/4/200623.10.2006

…obsiegt, sind die ihm - nach Wohnsitzverlegung nach Österreich - zufließenden deutschen Einkommensteuerrückzahlungen keine in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte; denn sie können nicht als Einkünfte aus Leistungen (erfolgreiche Führung des deutschen Rechtsmittelverfahrens) gewertet werden. Diese Sichtweise gilt auch für die in diesem Zusammenhang vergüteten Nebenansprüchen zu diesen Abgabenrückzahlungen…

EAS 3347Deutsche Durchgriffsbesteuerung nach § 50d dEStG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0597-VI/8/201424.09.2014

…A nur berechtigt ist, 15% des Bruttobetrages der Gewinnausschüttung einer Quellenbesteuerung zu unterziehen. Dieser Betrag erhöht sich nicht um den deutschen Solidaritätszuschlag, da die 15-prozentige Sperrwirkung des Abkommens für alle "Steuern vom Einkommen" mithin auch für den Solidaritätszuschlag gilt (Hinweis auf Art. 2 Abs…