Bezüge, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer österreichischen GmbH von dieser GmbH erhält, unterliegen gemäß Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung und sind gemäß Artikel 23 Abs. 1 lit. a des Abkommens in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Zuteilung des…
…ist. Dies deshalb, weil im Fall von GmbH-Geschäftsführern nach dem DBA-Deutschland-1954 der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich am Sitz der GmbH gelegen ist. Im neuen DBA-Deutschland-2000 ist diese Rechtslage insoweit aufrechterhalten worden, als die Geschäftsführerbezüge in Artikel 16 aufgenommen worden sind…
…Deutschland ansässige Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 25% an dieser GesmbH beteiligt und hält er sich in Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion etwa an 1 Tag pro Woche in Österreich auf, so unterliegen die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Die Art…
…Deutschland ansässige Person Dienstnehmer-Geschäftsführer sowohl an einer deutschen wie auch an einer österreichischen GmbH, dann ist die österreichische GmbH jedenfalls verpflichtet, Kommunalsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für ihren Geschäftsführer-Dienstnehmer zu entrichten. Weder aus der EWR-Verordnung 1408/71, die bei Überschreiten der…
…AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen Finanzamtes festzustellen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten…
…ob sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer einerseits und der von ihm geleiteten österreichischen Gesellschaft andererseits im konkreten Einzelfall nicht so darstellen, daß der österreichischen Gesellschaft schwerpunktmäßig die Funktionen eines Arbeitgebers zuzumessen sind. Fragen diesr Art müssen als Sachverhaltsfragen mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden…
…Nur dann, wenn ein Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Entgelten für diese weitere Funktion nach dem Tätigkeitsortprinzip." Dieses Prinzip gilt natürlich auch in reziproken Fällen. Ist daher der in Österreich ansässige…
…österreichische Einkommensteuer anzurechnen wäre. Da es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft nicht um eine inländische handelt, steht der Hälftesteuersatz des § 37 EStG nicht zu (§ 37 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG). Ob die deutsche Steuerverwaltung auch in einem solchen Fall ihre Umqualifizierungskonzeption bei Geschäftsführern…
…Eine differenzierte Betrachtung könnte jedoch erforderlich werden, wenn die Geschäfte der deutschen GesmbH von Österreich aus geleitet werden oder falls der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Gesellschafter nicht in Deutschland gelegen sein sollte. 24. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…3 DBA-Deutschland aus dem Jahr 1954 waren in Österreich ansässige und als Grenzgänger bei deutschen Kapitalgesellschaften beschäftigte Geschäftsführer in Österreich steuerpflichtig, vorausgesetzt, dass die Arbeit tatsächlich im deutschen Grenzgebiet ausgeübt worden ist und dass sie an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt waren. Im Geltungsbereich…
…die in einem Dienstverhältnis zur deutschen Muttergesellschaft oder zu anderen deutschen Konzerngesellschaften stehen, so ist zunächst zu untersuchen, ob bei Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein (zweites) Dienstverhältnis der beiden Geschäftsführer gegenüber der österreichischen Tochtergesellschaft als gegeben anzunehmen ist; diesfalls hätte die österreichische Tochtergesellschaft…
…sondern unter Artikel 8 des Abkommens fallen. Daher kommt für Gesellschafterdientsnehmer nicht die Grenzgängerregelung zur Anwendung, sodass ein in der deutschen Grenzzone (Freilassing) lebender Gesellschaftergeschäftsführer einer in der österreichischen Grenzzone (Salzburg/Bergheim) befindlichen GmbH der österreichischen Besteuerung unterliegt und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen…
…ist es wohl richtig, dass zufolge einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahre 1986 (AÖFV. Nr. 31/1987) die Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter die Zuteilungsregel des Artikels 9 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), sondern unter jene des Artikels 8 Abs. 1 (Einkünfte aus…
…ansässiger österreichischer Staatsbürger Dienstnehmer-Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft (an der er nicht beteiligt ist), dann fallen die Geschäftsführerbezüge unter Artikel 15 DBA-Polen. Sie unterliegen aber nur insoweit der polnischen Besteuerung und sind in Österreich korrespondierend von der Besteuerung freizustellen, als die Geschäftsführertätigkeit auf polnischem…
…würde sich dann ergeben, wenn dem österreichischen Geschäftsführer dauerhaft ein Arbeitsraum bei der deutschen Konzerngesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Denn dieser würde im zweiten Fall (Assistenzleistungsfall) eine Betriebstätte für die österreichische Konzerngesellschaft in Deutschland darstellen. In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass der gesamte…
…sich um "betriebstättenleitende Geschäftsführer" handelt, betrifft die Rechtslage vor dem im Jahr 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland vom 24. August 2000 und ist damit überholt. Allerdings wird zu beachten sein, dass nur solche Vergütungen unter Artikel 16 Abs. 2 fallen, die der in Deutschland ansässige…
…die deutsche GMBH tätig (Terminabsprachen, Verhandlungen etc. per Telefon mit Deutschland und anderen Staaten), ist das Besteuerungsrecht an den Bezügen des Geschäftsführers gemäß Art. 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland zu überlassen. 1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…müssen. Sollte der griechische Geschäftsführer der Auffassung sein, dass Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, dann kann er diese Frage zum Gegenstand eines Verständigungsverfahrens mit Griechenland machen. Dieses Verfahren müsste im Ansässigkeitsstaat, sonach in Griechenland, beantragt werden. 20. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…anderen Geschäftsführer wahrgenommen werden und er selbst daher nur gelegentlich und im wesentlichen im Interesse der österreichischen Konzernmuttergesellschaft nach Deutschland reist, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen eine Verknüpfung zwischen körperschaftsteuerlicher und lohnsteuerlicher Sachverhaltsbeurteilung herzustellen sein. Sollte es so sein, dass die fremdübliche…
…derzufolge die Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich als am Ort der GesmbH als ausgeübt anzusehen ist, auch wenn er dort nur gelegentlich anwesend ist (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68 und VwGH 7.5.1979, 2669/78). Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings unter…