…Hongkong könnte sich jedoch gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. a zur Erhebung einer Quellensteuer in Höhe von 10% auf Grund der weit gefassten Dividendendefinition in Art. 10 Abs. 3 DBA Hongkong, die entsprechend dem österreichischen Musterabkommen zwecks Erfassung von Zuwendungen an Begünstigte von Privatstiftungen…
…werden, dann kann Deutschland nicht entgegengetreten werden, seine im innerstaatlichen Recht begründeten Besteuerungsansprüche gegenüber den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern wahrzunehmen. Denn die Dividendendefinition des Artikels 10 entfaltet nur eine Bindung an die positive, nicht aber an die negative Qualifikation des Quellenstaates. Bundesministerium für Finanzen, 25…
…denn die dividendengleich besteuerten Gewinnzuwendungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates von Unternehmen sollten OECD-konform weiterhin dem Artikel 16 DBA F unterstellt bleiben und nicht als Dividenden nach Artikel 10 DBA F besteuert werden. Eine andere Rechtslage ergibt sich aus der Dividendendefinition des DBA-Großbritannien…
…abweichenden Dividendendefinition in Art. 10 Abs. 3 DBA-Kanada, derzufolge für die Subsumtion unter diese Bestimmung ganz allgemein das Vorliegen von Einkünften ausreicht, die nach dem Recht des Quellenstaates steuerlich den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, ohne dass es auf das nach der Dividendendefinition des…
…wird), wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht angesprochen und ist ausschließlich nach deutschem innerstaatlichen Recht zu entscheiden. Sollte allerdings auf deutscher Seite auf die österreichischen Investoren durchgegriffen werden, ist ein weiterer Aspekt zu beachten: Die Dividendendefinition des Artikels 10 Abs. 3 DBA-Deutschland sieht vor, dass…
Veräußert eine in Österreich ansässige Steuerpflichtige einen Teil ihrer auf einem österreichischen Aktiendepot liegenden Aktien an ihren in den USA lebenden Sohn unter Vorbehalt des lebenslangen Fruchtgenusses, dann ist für die Beurteilung der Frage, wem die Aktiendividenden in der Folge steuerlich zuzurechnen sind, auf die…
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist (EStR 2000 Rz 104). Bei Kapitaleinkünften ist daher entscheidend, wer zur Nutzung der Vermögenswerte berechtigt ist, wobei dies in erster Linie derjenige ist, der die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte besitzt (EStR 2000 Rz 106). Veräußert…
Ob Dividenden im Ausschüttungsstaat die abkommensgemäße Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle oder erst im Rückzahlungsverfahren erlangen können, wird in Abkommen, die auf dem OECD-Muster beruhen, nicht geregelt. Die DBA-Partnerstaaten sind daher frei, dies nach ihrem Gutdünken zu ordnen (Z 19 des Kommentars zum…
Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger eine Dividende von einer britischen Kapitalgesellschaft, deren Bruttodividende in Höhe von 100 nur mit dem Betrag von 90 zur Auszahlung gelangt, dann ist dies zufolge der von der britischen Steuerverwaltung veröffentlichten Merkblätter INTM343520 und INTM343530 darauf zurückzuführen, dass nach…
Nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 3 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) ist bei Anwendung des DBA-Deutschland auf österreichischer Seite österreichisches innerstaatliches Recht anzuwenden. Nach österreichischem innerstaatlichen Recht ist eine Zusammenfassung von Einkommen verschiedener Rechtspersonen grundsätzlich nur im Rahmen des § 9 KStG (Organschaft) möglich (sieht man von…