Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2615
Frage der Abkommensberechtigung inländischer Immobilienfonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0331-IV/4/2005vom 03.06.2005
Wortlaut laut Findok
Die Frage der Abkommensberechtigung von
Investmentfonds ist derzeit Gegenstand einer OECD-Untersuchung, die
voraussichtlich erst 2007 zu international akkordierten Ergebnissen führen
wird. Allerdings ist diese Frage bei der Besteuerung von
Immobilieninvestmentfonds nur von untergeordneter Bedeutung, da das
Besteuerungsrecht an den Erträgnissen der vom Fonds erworbenen
Auslandsimmobilien im Allgemeinen nach Artikel 6 der DBA dem Lagestaat der
Grundstücke überlassen wird.
Hat daher eine österreichische
Kapitalanlagegesellschaft einen offenen Immobilienfonds aufgelegt, der in
deutschen Immobilien investiert, steht das Besteuerungsrecht an den
Immobilienerträgnissen Deutschland zu. Ob diese Erträgnisse dem
österreichischen Fonds oder den Zertifikatsinhabern steuerlich zuzurechnen
ist (wobei eine steuerliche Erfassung in den Händen von tausenden
Investoren vermutlich kaum möglich sein wird), wird durch das
Doppelbesteuerungsabkommen nicht angesprochen und ist ausschließlich nach
deutschem innerstaatlichen Recht zu entscheiden.
Sollte allerdings auf deutscher Seite auf die
österreichischen Investoren durchgegriffen werden, ist ein weiterer Aspekt
zu beachten: Die Dividendendefinition des Artikels 10 Abs. 3 DBA-Deutschland
sieht vor, dass auch "Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Investmentvermögen" als Dividende im Sinn des DBA gelten. Aus Absatz 12 der
Anwendungsgrundsätze zum DBA-Deutschland ist in diesem Zusammenhang der
Schluss zu ziehen, dass der Begriff "Investmentvermögen" nicht nur auf
Wertpapierfonds, sondern auch auf Immobilienfonds Anwendung findet. Denn das
Anwendungsschreiben verweist darauf, dass in Österreich ansässige
Steuerpflichtige, die Geld in einem offenen deutschen Immobilienfonds anlegen,
mit den von der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschütteten
Erträgnissen von der Zuteilungsregel des Artikels 10 erfasst werden. Dieses
österreichisch-deutsche Anwendungsschreiben ist zwar bereits am 25.
September 2000 unterzeichnet worden, doch möchte sich die deutsche Seite
derzeit noch nicht daran gebunden sehen. Die Rechtslage ist daher zurzeit noch
nicht abschließend international akkordiert. Unter den gegebenen
Umständen muss das BM für Finanzen daher den Standpunkt vertreten,
dass Beteiligungen von österreichischen Anlegern an den deutschen offenen
Immobilieninvestmentfonds gemäß dem DBA auch dann gemäß
Artikel 10 des Abkommens der österreichischen Besteuerung unterzogen werden
dürfen, wenn das Fondsvermögen ausschließlich aus deutschen
Liegenschaften besteht; die Doppelbesteuerung wird hierbei im Rahmen des Art. 10
des Abkommens nicht durch Steuerfreistellung, sondern im Anrechnungsweg
beseitigt (EAS 2409).
Aus dem Vorhergesagten müsste daher für den hier
vorliegenden Fall (anders als in EAS 2409 liegt kein deutscher, sondern ein
österreichischer Immobilienfonds vor) der Schluss gezogen werden, dass
dann, wenn Deutschland auf die Investoren durchgreifen sollte und damit die
"Ausschüttungen" des Fonds besteuern möchte, der deutsche
Besteuerungsanspruch nicht mehr auf die allgemeine Vorschrift des Artikels 6,
sondern auf die Spezialvorschrift des Artikels 10 zu stützen und folglich
auf 15% einzuschränken ist.
3.
Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 10 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0331-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24847
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF