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EAS 2273Österreichische Botschaftssekretärin bei der österreichischen Botschaft in den USA
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4982/1-IV/4/0324.04.2003

…Botschaftssekretärin mit den US-Dividenden nur einer - nach dem DBA-USA/Österreich ermäßigten - 15-prozentigen Dividendenbesteuerung unterzogen worden ist. Diese Einstufung als Nichtansässige deckt sich auch mit Artikel 4 Abs. 1 lit. a DBA-Ö/USA. Nach österreichischem Recht sind Auslandsbeamte, wie die österreichische Botschaftssekretärin…

EAS 793Botschaftschauffeure
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1182/1-IV/4/9622.01.1996

Ist im Jahr 1992 ein chilenischer Staatsbürger nach Österreich eingewandert und als Dienstnehmer bei der argentinischen Botschaft in Wien angestellt worden, dann sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne gemäß Artikel 19 Abs. 1 lit. a DBA-Argentinien in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt…

EAS 1421Französische Dienstnehmerin der US-Botschaft in Wien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 402/1-IV/4/9823.02.1999

Gemäß Artikel XI des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, sind Bezüge der Wiener US-Botschaft an alle Bediensteten, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Botschaftsbedienstete mit ausschließlich französischer Staatsbürgerschaft sind mit ihren Botschaftsbezügen…

EAS 500Auslegung des Ortskräftevorbehaltes bei Botschaftsangehörigen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 64/2/1-IV/4/9420.09.1994

Übersiedelt ein US-Staatsbürger aus Japan nach Österreich, um hier einen Posten an der indonesischen Botschaft anzutreten, so sind die Botschaftseinkünfte in Österreich gemäß Artikel 19 DBA-Indonesien von der Besteuerung freizustellen. Steuerpflicht würde in Österreich gemäß Artikel 19 Abs. 2 lit. b (Ortskräftevorbehalt) nur…

EAS 961Besteuerung sonstiger Bezüge bei Botschaftspersonal
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4982/48-IV/4/9611.11.1996

  Soweit Bedienste der in Österreich errichteten diplomatischen Missionen steuerpflichtig sind, erfolgt ihre Besteuerung nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern im Wege der Veranlagung. Hiebei gelten in Bezug auf die Behandlung der sonstigen Bezüge die gleichen steuerlichen Begünstigungen wie im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 67 Abs. 11 EStG). Ein fiktives…