Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2273
Österreichische Botschaftssekretärin bei der österreichischen Botschaft in den USA
geltende FassungEAS-Auskunft04 4982/1-IV/4/03vom 24.04.2003
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 37 Abs. 2 der
Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, ist das Verwaltungs- und
technische Personal von Botschaften - soferne es weder die
Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt, noch dort vor
Dienstantritt bereits ansässig war - mit den Auslandseinkünften von
der Besteuerung befreit. Dies hat auf österreichischer Seite dazu
geführt, diesen Personenkreis als bloß "beschränkt
steuerpflichtig" anzusehen (VwGH 29.01.1965, 0202/63).
Offenbar werden auch die österreichischen Mitarbeiter
an der österreichischen Botschaft in den USA nach US-Recht als
"nichtansässig" eingestuft; darauf deutet der Umstand hin, dass die
österreichische Botschaftssekretärin mit den US-Dividenden nur einer -
nach dem DBA-USA/Österreich ermäßigten - 15-prozentigen
Dividendenbesteuerung unterzogen worden ist. Diese Einstufung als
Nichtansässige deckt sich auch mit Artikel 4 Abs. 1 lit. a
DBA-Ö/USA.
Nach österreichischem Recht sind Auslandsbeamte, wie
die österreichische Botschaftssekretärin, - auch wenn sie in
Österreich keinen Wohnsitz mehr haben - in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig (§ 26 Abs. 3 BAO) und folglich im Sinn
des Artikels 4 DBA-Ö/USA in Österreich "ansässig"; denn sie sind
im Sinn der genannten Bestimmung "auf Grund eines ähnlichen Merkmals" in
Österreich steuerpflichtig. Gemeint in diesem Zusammenhang ist ein dem
"Wohnsitz" ähnliches Merkmal, wobei die Ähnlichkeit sich in
teleologischer Interpretation aus der Rechtsfolge der unbeschränkten
Steuerpflicht ableitet.
Die US-Dividenden unterliegen daher in Österreich der
Besteuerung, wobei die 15-prozentige US-Steuer auf die österreichische
Steuer anrechenbar ist.
24. April
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- Art. 4 Abs. 1 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Sur-Place-PersonalAnsässigkeitBotschaftspersonalBotschaftssekretärinAuslandsbeamteWohnsitzDividenden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4982/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36238
- Gültig
- 24.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF