…nicht in Wahrheit eine Schenkung vorliegt. Falls auch dies zu verneinen ist, dann wird aber jedenfalls im Verzicht auf die Verzinsung eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des in Deutschland lebenden Verwandten gegeben sein. 20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…den persönlichen Verhältnissen zugehörig angesehen, muss dies umso mehr für die mit der Lebensführung zusammenhängenden österreichischen Sonderausgaben gelten. Eine in der deutschen Grenzzone lebende Landeslehrerin, die ihre (fast) ausschließlichen Einkünfte in Österreich erzielt und daher gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 bei der Besteuerung den…
…der stets bei einer inländischen Konzerngesellschaft tätig war, 1998 zu einer argentinischen Konzerngesellschaft entsandt (Arbeitgeberwechsel unter gleichzeitigem Ansässigkeitswechsel nach Argentinien) und erhält er anlässlich seiner (vorzeitigen) Pensionierung per Ende 2001 eine freiwillige Abfertigung von der österreichischen Konzerngesellschaft ausbezahlt, die dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterworfen worden ist…
…aus europarechtlicher Sicht ist daher eine zu freizügige Handhabung der Freistellungsmethode nicht mehr gerechtfertigt; dies umso weniger, als auf deutscher Seite Schenkungssteuerabkommen nur mehr auf der Grundlage der Anrechnungsmethode abgeschlossen werden. 15. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme auf die österreichische Besteuerung zu verzichten (EAS 628). Eine andere Beurteilung ist allerdings dann anzustellen, wenn der im Ausland ansässige Geschenkgeber im Zeitpunkt der Schenkung die österreichische Staatsbürgerschaft besaß und mittlerweile eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich eingetreten ist. Denn…
…des kurz darnach eingetretenen Todes) unbestrittenermaßen am 1. Juli 2001 nach Österreich verlegt, dann kann ein kurz darnach unvorhergesehen eingetretener Tod nicht rückwirkend dieses am 1. Juli 2001 verwirklichte Sachverhaltsbild verändern. 26. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: