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EAS 1938Beitragszahlungen zur Nordrheinischen Ärzteversorgung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 380/3-IV/4/0115.10.2001

…bzw. gemäß Artikel 19 DBA-Deutschland (2000) in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, nicht zum Anlass genommen werden, für die nach Deutschland zu zahlenden Pflichtbeiträge die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe abzuerkennen. 15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: &nbsp…

EAS 1321Deutsche Krankenversicherungsbeiträge
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/39-IV/4/9822.09.1998

…belastenden Krankenversicherungsbeiträge auszuscheiden. Jener Teil der - nach inländischem Recht abzugsfähigen - deutschen Krankenversicherungsbeiträge, die die in Österreich erfassbare Firmenpension und die Beratungseinkünfte belastet, verbleiben weiterhin als steuerwirksamer Aufwand in der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage. 22. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: &nbsp…

EAS 1475Pension aus der nordrheinischen Ärzteversorgung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 242/1-IV/4/9921.06.1999

Nach Auffassung des BM für Finanzen sind Rentenbezüge der Ärztekammer Nordrhein, die als öffentliche Körperschaft konstituiert ist, als "Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" Deutschlands anzusehen und sind folglich gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. Dies gilt…

EAS 2478Deutsche Krankenversicherungsbeiträge eines in Deutschland ansässigen Vorstandsmitgliedes einer österreichischen Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/34-IV/4/0419.07.2004

…deutsche Einrichtungen der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, in gleicher Weise als Werbungskosten abzugsfähig werden, wie dies § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 für Krankenversicherungsbeiträge an inländische gesetzliche Sozialversicherungsträger vorsieht. 19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…

EAS 3447Ruhebezüge von selbständigen Ärzten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft2023-0.137.16623.08.2023

…Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2012), 48 sowie 224 f). Die Anwendbarkeit von Art. 14 DBA-Griechenland und eine damit einhergehende Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Staat, in dem die selbständige Tätigkeit durch eine feste Einrichtung ausgeübt wurde, ist ausgeschlossen. Etwas anders gilt für Firmenpensionen …

EAS 2028Renten aus der deutschen Ärzteversorgung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftD 368/1-IV/4/0224.04.2002

…Rentenbezüge, die beim Bezugsberechtigten die Eigenschaft von steuerfrei zu stellenden Sozialversicherungspensionen besitzen, nach seinem Ableben seiner Ehefrau als Rechtsnachfolger zu, so verlieren sie diese Eigenschaft hierdurch nicht (siehe auch EAS 438). 24. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 2510Deutsche Pensionsversicherungsbeiträge eines in Deutschland ansässigen Vorstandsmitgliedes einer österreichischen Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0252-IV/4/200430.11.2004

…einem österreichischen gesetzlichen Sozialversicherungsträger entsprechen. Deutsche Vorsorgeeinrichtungen, die dem Kreis der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung zuzurechnen sind, werden bis auf Weiteres als von Artikel 15 Abs. 7 DBA-Deutschland erfasste Einrichtungen anerkannt. 30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 1862Pensionskassenbeiträge für die Mitarbeiter der inländischen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftD 14/1-IV/4/0115.06.2001

…der den weltweiten Vertrieb von Pharmazeutika besorgt, tätig, dann sind die Lohn- und Gehaltsaufwendungen dieser Mitarbeiter nur mit jenem Teil in Österreich gewinnmindernd als Betriebsausgabe abzugsfähig, als dieser auf die Mitarbeiterdienstleistungen zugunsten der Zweigniederlassung entfällt. Nur insoweit bilden sie damit den Ausgangswert für die Berechnung…

EAS 1914DBA-Liechtenstein gilt nicht für den Dienstgeberbeitrag
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 13/1-IV/4/0117.08.2001

…nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-Liechtenstein. Der in Artikel 2 Abs.3 lit. a (iv) des Abkommens genannte "Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches" betrifft die diesbezüglichen Zuschläge zur Einkommensteuer, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des…

EAS 3081Schweizerische Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge eines in Österreich ansässigen Arbeitnehmers
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2253-IV/4/200908.09.2009

…der Besteuerung freizustellen. Für die Ermittlung der Höhe der schweizerischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ausschließlich österreichisches Steuerrecht maßgebend. Wenn daher der schweizerische Arbeitgeber im Rahmen der "2. Säule" des schweizerischen Pflichtvorsorgesystems freiwillig höhere Beiträge als die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge leistet und hierbei freiwillig den…

EAS 667Freiwillige Weiterversicherung bei der niederländischen Sozialversicherung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 139/2/1-IV/4/9505.07.1995

…aufgenommen werden. Absatz 11 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen für die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und Vermögens (Stand September 1992) enthält bereits einen international akkordierten Vorschlag für eine derartige Bestimmung. 5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 2922Österreichisches Krankengeld für Beschäftigung bei einer tschechischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2164-IV/4/200721.12.2007

…Der Umstand, dass der Dienstnehmer diese Zahlungen nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten (Gebietskrankenkasse) erhält, nehmen ihnen nicht den Charakter von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Da im Übrigen für Leistungen aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem weder im DBA-CSSR noch in dem ab 2008…

EAS 1674Sozialversicherungsbeiträge, Krankengeld, Leistungen der Bauarbeiterurlaubskasse
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 723/1-IV/4/0029.06.2000

…Abfertigungsgesetz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern rückverrechenbar sind. Damit entfällt auch das Erfordernis, die Urlaubsgelder nach dem Verhältnis der in beiden Ländern angearbeiteten Zeit aufteilen zu müssen. Diese Auffassung ist allerdings bislang noch nicht mit Deutschland abgesprochen worden. 29. Juni 2000 Für den Bundesminister…

EAS 963Ruhegenüsse von der ärztlichen Vereinigung Hessen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 139/1-IV/4/9611.11.1996

…von einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Bezirksstelle Kassel der ärztlichen Vereinigung Hessen) monatliche Ruhegenüsse, dann sind diese gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. 11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: &nbsp…

EAS 1767Vorbezug von Pensionsleistungen eines schweizerischen Kantonsspitals
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 183/2-IV/4/0012.12.2000

…Auffassung ist für die Zuordnung von Einkünften unter den Begriff "Ruhegehälter" unerheblich, ob diese nach Ruhestandsversetzung laufend ausgezahlt werden, oder ob eine Einmalzahlung im Wege einer Pensionsabfindung erfolgt (EAS 1365). Desgleichen ist unerheblich, ob nachweisbar erwachsene Pensionsansprüche erst nach oder bereits vor der Ruhestandsversetzung abgefunden…

EAS 2580Beiträge zu deutschen Pensionskassen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0137-IV/4/200525.04.2005

…nach den derzeitigen Gegebenheiten auf der Grundlage einer begründeten gutachtlichen Äußerung erteilt werden; es wäre keine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die ausländische Pensionskasse nicht im wesentlichen allen Unternehmensmitarbeitern offen steht und einer öffentlichen Kontrolle unterliegt und wenn sie daher eher mit einer (steuerfreien) Investmentinstitution für die…

EAS 3456Steuerpflicht einer Witwerpension eines ehemaligen Angestellten des Internationalen Währungsfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft2024-0.770.56124.07.2025

…Abschn. 9 lit. b normierte Befreiung von der Besteuerung bezieht sich nur auf "Gehälter und andere Bezüge, die der Fonds an Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Amtsträger oder Angestellte des Fonds zahlt" und erfordert somit einen Konnex zwischen der Tätigkeit für den Fonds und der Zahlung. Die Witwerpension…

EAS 2593Steuerfreiheit für eine Pension des Internationalen Währungsfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0221-IV/4/200524.03.2005

…Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, für gegeben (EAS 735). Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens vom 30. April 1976 über den Internationalen Währungsfonds…

EAS 1204Abzugsfähigkeit von Beitragszahlungen eines österreichischen Grenzgängers an die kantonale Lehrerversicherungskasse in der Schweiz
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4281/4-IV/4/9702.01.1998

…des Abkommens für die künftigen Pensionsleistungen in Österreich eine Steuerfreistellungsverpflichtung (unter Progressionsvorbehalt) ergibt. Eine die Pensionen treffende Steuerfreistellungsverpflichtung vermag indessen nach Auffassung des BM für Finanzen kein Abzugsverbot für die in den Vorjahren während der Aktivzeit zu leistenden Pensionskassen-Pflichtbeiträge zu entfalten. Denn der maßgebende…

EAS 2568Alterspension aus dem EFTA-Pensionsfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0113-IV/4/200525.02.2005

…im EFTA-Privilegienprotokoll verwendeten Begriff (an die Angestellten gezahlte "Gehälter und Bezüge") zukommen zu lassen. Damit werden die EFTA-Pensionen den EU-Pensionen gleichgestellt und in Österreich von der Besteuerung entlastet. 25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: