Veranstaltet eine US-Gesellschaft in Zusammenarbeit mit einem österreichischen Museum von März bis Ende September eines Jahres in Österreich eine Ausstellung von Ausgrabungen der antiken Vorzeit und werden hierzu örtliche Einrichtungen (Museumsräumlichkeiten) zur Verfügung gestellt, dann spricht die Vermutung dafür, dass hierdurch eine inländische Betriebstätte…
…1989, sind auf österreichischer Seite zahlreiche betriebliche Aktivitäten festgestellt worden, denen jedenfalls gewerblicher Aktivitätscharakter beizumessen ist; diese Liste ist bei den erwähnten Gesprächen auch der deutschen Seite übergeben worden. Darnach gehören zu den Betrieben gewerblicher Art: Altersheime, Ankündigungsbetriebe, Ausstellungen, Bauhöfe, Bestattungsanstalten, botanische Gärten, Brückenwaagen, Büchereien…
…von dem konferenzveranstaltenden Verein Ausstellungsflächen an private Unternehmen und an Universitäten für die 5-tägige Veranstaltungsdauer überlassen, dann sind die Ausstellungsgebühren auch Entgelt für die Mitbenutzung der Konferenzräumlichkeiten seitens der Aussteller und damit durch unbewegliches Vermögen mitveranlasst. Doch wird die Ausstellungsgebühr schwerpunktmäßig nicht für die…
…freizustellen. Denn der bei der Kunstausstellung dem Künstler zugewiesene Ausstellungsplatz wird wegen des vorübergehenden Charakters nicht die Erfordernisse einer "festen Einrichtung" im Sinn der genannten Abkommensbestimmung erfüllen können. Entgelte für die bei der Ausstellung verkauften und in der Schweiz dem Kunden übergebenen Bilder unterliegen gemäß …
Veranstaltet eine französische Gesellschaft in Österreich für die Dauer von 2 Monaten eine (gegen Eintrittsentgelt zu besuchende) Kulturausstellung, bei der Originale sowie Lithographien ausgestellt und verkauft werden, wobei die Verkaufsartikel auch Kataloge, T-Shirts, Plakate und Uhren umfassen, dann wird durch diese Veranstaltung in…
…DBA-Deutschland der inländische Besteuerungsanspruch aufrechterhalten, da die "Künstlerklausel" des Abkommens mit Deutschland auch für bildende Künstler gilt; es können sich in diesem Zusammenhang Aufteilungsprobleme hinsichtlich der für die Ausstellung erzielten Einkünfte ergeben, die dann auf der Grundlage AÖF Nr. 105/1974 gelöst werden müssten…